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Zitierungen von § 344 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 344 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 347 FamFG Mitteilung über die Verwahrung (vom 01.08.2021)
... 2 und Absatz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung genommen, so übermittelt das nach § 344 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende ...
§ 349 FamFG Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
... Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach § 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.  ...
§ 350 FamFG Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
... ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und ...
§ 356 FamFG Mitteilungspflichten (vom 01.07.2023)
... teilt es dem Familiengericht den Vermögenserwerb mit. (2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs. 4 Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, soll es das nach § 343 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 5 FGG-RG Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung
... „§ 2261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 344 Abs. 6 und § 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ...
Artikel 36 FGG-RG Änderung der Grundbuchordnung (vom 05.08.2009)
... die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 11 IntErbRVGEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen." 3. § 344 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ...

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 5 NotAufgÜbG Änderung der Grundbuchordnung
... bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Nachlaßgericht oder dem nach § 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Artikel 7 NotAufgÜbG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.08.2013)
... von Notaren § 493 Übergangsvorschrift". 2. § 344 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ...
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