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Synopse aller Änderungen des FamFG am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 3 des ZuGewAusglÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Buch 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Örtliche Zuständigkeit
       § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
       § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
       § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
       § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
       § 7 Beteiligte
       § 8 Beteiligtenfähigkeit
       § 9 Verfahrensfähigkeit
       § 10 Bevollmächtigte
       § 11 Verfahrensvollmacht
       § 12 Beistand
       § 13 Akteneinsicht
       § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument
       § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
       § 16 Fristen
       § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
       § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
       § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
       § 21 Aussetzung des Verfahrens
       § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
       § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
    Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug
       § 23 Verfahrenseinleitender Antrag
       § 24 Anregung des Verfahrens
       § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
       § 26 Ermittlung von Amts wegen
       § 27 Mitwirkung der Beteiligten
       § 28 Verfahrensleitung
       § 29 Beweiserhebung
       § 30 Förmliche Beweisaufnahme
       § 31 Glaubhaftmachung
       § 32 Termin
       § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
       § 34 Persönliche Anhörung
       § 35 Zwangsmittel
       § 36 Vergleich
       § 37 Grundlage der Entscheidung
    Abschnitt 3 Beschluss
       § 38 Entscheidung durch Beschluss
       § 39 Rechtsbehelfsbelehrung
       § 40 Wirksamwerden
       § 41 Bekanntgabe des Beschlusses
       § 42 Berichtigung des Beschlusses
       § 43 Ergänzung des Beschlusses
       § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       § 45 Formelle Rechtskraft
       § 46 Rechtskraftzeugnis
       § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
       § 48 Abänderung und Wiederaufnahme
    Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung
       § 49 Einstweilige Anordnung
       § 50 Zuständigkeit
       § 51 Verfahren
       § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
       § 53 Vollstreckung
       § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
       § 55 Aussetzung der Vollstreckung
       § 56 Außerkrafttreten
       § 57 Rechtsmittel
    Abschnitt 5 Rechtsmittel
       Unterabschnitt 1 Beschwerde
          § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
          § 59 Beschwerdeberechtigte
          § 60 Beschwerderecht Minderjähriger
          § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
          § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
          § 63 Beschwerdefrist
          § 64 Einlegung der Beschwerde
          § 65 Beschwerdebegründung
          § 66 Anschlussbeschwerde
          § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
          § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
          § 69 Beschwerdeentscheidung
       Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
          § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
          § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
          § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde
          § 73 Anschlussrechtsbeschwerde
          § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
          § 74a Zurückweisungsbeschluss
          § 75 Sprungrechtsbeschwerde
    Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe
       § 76 Voraussetzungen
       § 77 Bewilligung
       § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
       § 79 (entfallen)
    Abschnitt 7 Kosten
       § 80 Umfang der Kostenpflicht
       § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
       § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
       § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
       § 84 Rechtsmittelkosten
       § 85 Kostenfestsetzung
    Abschnitt 8 Vollstreckung
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 86 Vollstreckungstitel
          § 87 Verfahren; Beschwerde
       Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
          § 88 Grundsätze
          § 89 Ordnungsmittel
          § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
          § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
          § 92 Vollstreckungsverfahren
          § 93 Einstellung der Vollstreckung
          § 94 Eidesstattliche Versicherung
       Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
          § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Wohnungszuweisungssachen
(Text neue Fassung)

          § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
          § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
    Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug
       Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
          § 97 Vorrang und Unberührtheit
       Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit
          § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
          § 99 Kindschaftssachen
          § 100 Abstammungssachen
          § 101 Adoptionssachen
          § 102 Versorgungsausgleichssachen
          § 103 Lebenspartnerschaftssachen
          § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
          § 105 Andere Verfahren
          § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
       Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
          § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
          § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
          § 109 Anerkennungshindernisse
          § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 111 Familiensachen
       § 112 Familienstreitsachen
       § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
       § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
       § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
       § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
       § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
       § 118 Wiederaufnahme
       § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest
       § 120 Vollstreckung
    Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
       Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen
          § 121 Ehesachen
          § 122 Örtliche Zuständigkeit
          § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
          § 124 Antrag
          § 125 Verfahrensfähigkeit
          § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
          § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
          § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
          § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
          § 130 Säumnis der Beteiligten
          § 131 Tod eines Ehegatten
          § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
       Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
          § 133 Inhalt der Antragsschrift
          § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
          § 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
          § 136 Aussetzung des Verfahrens
          § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
          § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
          § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
          § 140 Abtrennung
          § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
          § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
          § 143 Einspruch
          § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
          § 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
          § 146 Zurückverweisung
          § 147 Erweiterte Aufhebung
          § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
          § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
          § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
    Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen
       § 151 Kindschaftssachen
       § 152 Örtliche Zuständigkeit
       § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
       § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
       § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
       § 156 Hinwirken auf Einvernehmen
       § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
       § 158 Verfahrensbeistand
       § 159 Persönliche Anhörung des Kindes
       § 160 Anhörung der Eltern
       § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
       § 162 Mitwirkung des Jugendamts
       § 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes
       § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
       § 165 Vermittlungsverfahren
       § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
       § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger
       § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels
       § 168a Mitteilungspflichten des Standesamts
    Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen
       § 169 Abstammungssachen
       § 170 Örtliche Zuständigkeit
       § 171 Antrag
       § 172 Beteiligte
       § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
       § 174 Verfahrensbeistand
       § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
       § 176 Anhörung des Jugendamts
       § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
       § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
       § 179 Mehrheit von Verfahren
       § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
       § 181 Tod eines Beteiligten
       § 182 Inhalt des Beschlusses
       § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
       § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
       § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
    Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen
       § 186 Adoptionssachen
       § 187 Örtliche Zuständigkeit
       § 188 Beteiligte
       § 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
       § 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft
       § 191 Verfahrensbeistand
       § 192 Anhörung der Beteiligten
       § 193 Anhörung weiterer Personen
       § 194 Anhörung des Jugendamts
       § 195 Anhörung des Landesjugendamts
       § 196 Unzulässigkeit der Verbindung
       § 197 Beschluss über die Annahme als Kind
       § 198 Beschluss in weiteren Verfahren
       § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

    Abschnitt 6 Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und Hausratssachen
       § 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen


    Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
       § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
       § 201 Örtliche Zuständigkeit
       § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
       § 203 Antrag
       § 204 Beteiligte
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen
       § 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen


       § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
       § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
       § 207 Erörterungstermin
       § 208 Tod eines Ehegatten
       § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
    Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
       § 210 Gewaltschutzsachen
       § 211 Örtliche Zuständigkeit
       § 212 Beteiligte
       § 213 Anhörung des Jugendamts
       § 214 Einstweilige Anordnung
       § 215 Durchführung der Endentscheidung
       § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
       § 216a Mitteilung von Entscheidungen
    Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
       § 217 Versorgungsausgleichssachen
       § 218 Örtliche Zuständigkeit
       § 219 Beteiligte
       § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
       § 221 Erörterung, Aussetzung
       § 222 Durchführung der externen Teilung
       § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
       § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
       § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
       § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
       § 227 Sonstige Abänderungen
       § 228 Zulässigkeit der Beschwerde
       § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
       § 230 (aufgehoben)
    Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen
       Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften
          § 231 Unterhaltssachen
          § 232 Örtliche Zuständigkeit
          § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
          § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
          § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
          § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
          § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
          § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
          § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
          § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
          § 241 Verschärfte Haftung
          § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
          § 243 Kostenentscheidung
          § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
          § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
       Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung
          § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
          § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
          § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
       Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
          § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
          § 250 Antrag
          § 251 Maßnahmen des Gerichts
          § 252 Einwendungen des Antragsgegners
          § 253 Festsetzungsbeschluss
          § 254 Mitteilungen über Einwendungen
          § 255 Streitiges Verfahren
          § 256 Beschwerde
          § 257 Besondere Verfahrensvorschriften
          § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
          § 259 Formulare
          § 260 Bestimmung des Amtsgerichts
    Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen
       § 261 Güterrechtssachen
       § 262 Örtliche Zuständigkeit
       § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
       § 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       § 265 Einheitliche Entscheidung
    Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen
       § 266 Sonstige Familiensachen
       § 267 Örtliche Zuständigkeit
       § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache
    Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
       § 269 Lebenspartnerschaftssachen
       § 270 Anwendbare Vorschriften
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
    Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen
       § 271 Betreuungssachen
       § 272 Örtliche Zuständigkeit
       § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
       § 274 Beteiligte
       § 275 Verfahrensfähigkeit
       § 276 Verfahrenspfleger
       § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
       § 278 Anhörung des Betroffenen
       § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
       § 280 Einholung eines Gutachtens
       § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
       § 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
       § 283 Vorführung zur Untersuchung
       § 284 Unterbringung zur Begutachtung
       § 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht
       § 286 Inhalt der Beschlussformel
       § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
       § 288 Bekanntgabe
       § 289 Verpflichtung des Betreuers
       § 290 Bestellungsurkunde
       § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl
       § 292 Zahlungen an den Betreuer
       § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
       § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
       § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
       § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
       § 297 Sterilisation
       § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       § 299 Verfahren in anderen Entscheidungen
       § 300 Einstweilige Anordnung
       § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
       § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung
       § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
       § 304 Beschwerde der Staatskasse
       § 305 Beschwerde des Untergebrachten
       § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
       § 307 Kosten in Betreuungssachen
       § 308 Mitteilung von Entscheidungen
       § 309 Besondere Mitteilungen
       § 310 Mitteilungen während einer Unterbringung
       § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung
    Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen
       § 312 Unterbringungssachen
       § 313 Örtliche Zuständigkeit
       § 314 Abgabe der Unterbringungssache
       § 315 Beteiligte
       § 316 Verfahrensfähigkeit
       § 317 Verfahrenspfleger
       § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
       § 319 Anhörung des Betroffenen
       § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
       § 321 Einholung eines Gutachtens
       § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
       § 323 Inhalt der Beschlussformel
       § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
       § 325 Bekanntgabe
       § 326 Zuführung zur Unterbringung
       § 327 Vollzugsangelegenheiten
       § 328 Aussetzung des Vollzugs
       § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung
       § 330 Aufhebung der Unterbringung
       § 331 Einstweilige Anordnung
       § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
       § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
       § 334 Einstweilige Maßregeln
       § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
       § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
       § 337 Kosten in Unterbringungssachen
       § 338 Mitteilung von Entscheidungen
       § 339 Benachrichtigung von Angehörigen
    Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
       § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
       § 341 Örtliche Zuständigkeit
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
    Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
       § 342 Begriffsbestimmung
       § 343 Örtliche Zuständigkeit
       § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
    Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
          § 345 Beteiligte
       Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
          § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
          § 347 Mitteilung über die Verwahrung
       Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
          § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
          § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
          § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
          § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
       Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
          § 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge
          § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
          § 354 Sonstige Zeugnisse
          § 355 Testamentsvollstreckung
       Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
          § 356 Mitteilungspflichten
          § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
          § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
          § 359 Nachlassverwaltung
          § 360 Bestimmung einer Inventarfrist
          § 361 Eidesstattliche Versicherung
          § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
    Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen
       § 363 Antrag
       § 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte
       § 365 Ladung
       § 366 Außergerichtliche Vereinbarung
       § 367 Wiedereinsetzung
       § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
       § 369 Verteilung durch das Los
       § 370 Aussetzung bei Streit
       § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
       § 372 Rechtsmittel
       § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
    Abschnitt 1 Begriffsbestimmung
       § 374 Registersachen
       § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren
    Abschnitt 2 Zuständigkeit
       § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen
       § 377 Örtliche Zuständigkeit
    Abschnitt 3 Registersachen
       Unterabschnitt 1 Verfahren
          § 378 Antragsrecht der Notare
          § 379 Mitteilungspflichten der Behörden
          § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
          § 381 Aussetzung des Verfahrens
          § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge
          § 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit
          § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
          § 385 Einsicht in die Register
          § 386 Bescheinigungen
          § 387 Ermächtigungen
       Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren
          § 388 Androhung
          § 389 Festsetzung
          § 390 Verfahren bei Einspruch
          § 391 Beschwerde
          § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
       Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren
          § 393 Löschung einer Firma
          § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
          § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen
          § 396 (entfallen)
          § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
          § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
          § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung
       Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
          § 400 Mitteilungspflichten
          § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
    Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren
       § 402 Anfechtbarkeit
       § 403 Weigerung des Dispacheurs
       § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
       § 405 Termin; Ladung
       § 406 Verfahren im Termin
       § 407 Verfolgung des Widerspruchs
       § 408 Beschwerde
       § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    § 411 Örtliche Zuständigkeit
    § 412 Beteiligte
    § 413 Eidesstattliche Versicherung
    § 414 Unanfechtbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
    § 415 Freiheitsentziehungssachen
    § 416 Örtliche Zuständigkeit
    § 417 Antrag
    § 418 Beteiligte
    § 419 Verfahrenspfleger
    § 420 Anhörung; Vorführung
    § 421 Inhalt der Beschlussformel
    § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
    § 423 Absehen von der Bekanntgabe
    § 424 Aussetzung des Vollzugs
    § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
    § 426 Aufhebung
    § 427 Einstweilige Anordnung
    § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
    § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
    § 430 Auslagenersatz
    § 431 Mitteilung von Entscheidungen
    § 432 Benachrichtigung von Angehörigen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
    Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 433 Aufgebotssachen
       § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
       § 435 Öffentliche Bekanntmachung
       § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
       § 437 Aufgebotsfrist
       § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
       § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
       § 440 Wirkung einer Anmeldung
       § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
    Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
       § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
       § 443 Antragsberechtigter
       § 444 Glaubhaftmachung
       § 445 Inhalt des Aufgebots
       § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers
    Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
       § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
       § 448 Antragsberechtigter
       § 449 Glaubhaftmachung
       § 450 Besondere Glaubhaftmachung
       § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
       § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
       § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
    Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
       § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
       § 455 Antragsberechtigter
       § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
       § 457 Nachlassinsolvenzverfahren
       § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
       § 459 Forderungsanmeldung
       § 460 Mehrheit von Erben
       § 461 Nacherbfolge
       § 462 Gütergemeinschaft
       § 463 Erbschaftskäufer
       § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
    Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger
       § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger
    Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
       § 466 Örtliche Zuständigkeit
       § 467 Antragsberechtigter
       § 468 Antragsbegründung
       § 469 Inhalt des Aufgebots
       § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
       § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
       § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
       § 473 Vorlegung der Zinsscheine
       § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
       § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
       § 476 Aufgebotsfrist
       § 477 Anmeldung der Rechte
       § 478 Ausschließungsbeschluss
       § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
       § 480 Zahlungssperre
       § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
       § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
       § 483 Hinkende Inhaberpapiere
       § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Buch 9 Schlussvorschriften
    § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen
    § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
    § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
    § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
    § 489 Rechtsmittel
    § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
    § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 57 Rechtsmittel


Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1. über die elterliche Sorge für ein Kind,

2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,

3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,

4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder

vorherige Änderung nächste Änderung

5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung



5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung

entschieden hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Wohnungszuweisungssachen




§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Wohnungszuweisungssachen sind, und in Wohnungszuweisungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.



(1) 1 Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2 Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. 3 Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

(2) 1 Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. 2 Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.

§ 109 Anerkennungshindernisse


(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;

2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;

3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;

4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

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(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.



(2) 1 Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. 2 Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1. Familienstreitsachen,

2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,

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3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,



3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,

4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.



§ 111 Familiensachen


Familiensachen sind

1. Ehesachen,

2. Kindschaftssachen,

3. Abstammungssachen,

4. Adoptionssachen,

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5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,



5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,

6. Gewaltschutzsachen,

7. Versorgungsausgleichssachen,

8. Unterhaltssachen,

9. Güterrechtssachen,

10. sonstige Familiensachen,

11. Lebenspartnerschaftssachen.



§ 133 Inhalt der Antragsschrift


(1) Die Antragsschrift muss enthalten:

1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,

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2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat getroffen haben, und



2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und

3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.

(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

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(2) Folgesachen sind



(2) 1 Folgesachen sind

1. Versorgungsausgleichssachen,

2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,

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3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und



3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und

4. Güterrechtssachen,

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wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.



wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. 2 Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.



(5) 1 Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. 2 Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen




§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren



(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats.

(2) Hausratssachen sind Verfahren



2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Haushaltssachen sind Verfahren

1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats.



2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Wohnungszuweisungssache oder Hausratssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.



1 Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2 § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 203 Antrag


(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.

(3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.



(2) 1 Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. 2 Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.

(3) Der Antrag in Ehewohnungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.

§ 204 Beteiligte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 4 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.

(2) Das Jugendamt ist in Wohnungszuweisungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.



(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.

(2) Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen




§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.



(1) 1 In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. 2 Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) 1 Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. 2 Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen




§ 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Gericht kann in Hausratssachen jedem Ehegatten aufgeben,

1. die Hausratsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er begehrt,

2. eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,



(1) Das Gericht kann in Haushaltssachen jedem Ehegatten aufgeben,

1. die Haushaltsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er begehrt,

2. eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,

3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten Stellung zu nehmen oder

4. bestimmte Belege vorzulegen

und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.

(2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz 1 vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden, wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1 nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu berücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet.



§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit


(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Endentscheidung in Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.



(2) 1 Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2 Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(3) 1 Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. 2 In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. 3 Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

§ 269 Lebenspartnerschaftssachen


(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:

1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,

3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,

4. die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,

vorherige Änderung

5. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 18 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

6. Hausratssachen nach § 13 oder § 19 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,



5. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

6. Haushaltssachen nach § 13 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

7. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,

8. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Lebenspartner,

9. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

10. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,

11. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

12. Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:

1. Ansprüche nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1298 bis 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,

3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, oder zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.

(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.