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Synopse aller Änderungen des FamFG am 26.07.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2012 durch Artikel 3 des MediationsGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Buch 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Örtliche Zuständigkeit
       § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
       § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
       § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
       § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
       § 7 Beteiligte
       § 8 Beteiligtenfähigkeit
       § 9 Verfahrensfähigkeit
       § 10 Bevollmächtigte
       § 11 Verfahrensvollmacht
       § 12 Beistand
       § 13 Akteneinsicht
       § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument
       § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
       § 16 Fristen
       § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
       § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
       § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
       § 21 Aussetzung des Verfahrens
       § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
       § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
    Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug
       § 23 Verfahrenseinleitender Antrag
       § 24 Anregung des Verfahrens
       § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
       § 26 Ermittlung von Amts wegen
       § 27 Mitwirkung der Beteiligten
       § 28 Verfahrensleitung
       § 29 Beweiserhebung
       § 30 Förmliche Beweisaufnahme
       § 31 Glaubhaftmachung
       § 32 Termin
       § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
       § 34 Persönliche Anhörung
       § 35 Zwangsmittel
       § 36 Vergleich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
       § 37 Grundlage der Entscheidung
    Abschnitt 3 Beschluss
       § 38 Entscheidung durch Beschluss
       § 39 Rechtsbehelfsbelehrung
       § 40 Wirksamwerden
       § 41 Bekanntgabe des Beschlusses
       § 42 Berichtigung des Beschlusses
       § 43 Ergänzung des Beschlusses
       § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       § 45 Formelle Rechtskraft
       § 46 Rechtskraftzeugnis
       § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
       § 48 Abänderung und Wiederaufnahme
    Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung
       § 49 Einstweilige Anordnung
       § 50 Zuständigkeit
       § 51 Verfahren
       § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
       § 53 Vollstreckung
       § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
       § 55 Aussetzung der Vollstreckung
       § 56 Außerkrafttreten
       § 57 Rechtsmittel
    Abschnitt 5 Rechtsmittel
       Unterabschnitt 1 Beschwerde
          § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
          § 59 Beschwerdeberechtigte
          § 60 Beschwerderecht Minderjähriger
          § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
          § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
          § 63 Beschwerdefrist
          § 64 Einlegung der Beschwerde
          § 65 Beschwerdebegründung
          § 66 Anschlussbeschwerde
          § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
          § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
          § 69 Beschwerdeentscheidung
       Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
          § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
          § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
          § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde
          § 73 Anschlussrechtsbeschwerde
          § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
          § 74a Zurückweisungsbeschluss
          § 75 Sprungrechtsbeschwerde
    Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe
       § 76 Voraussetzungen
       § 77 Bewilligung
       § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
       § 79 (entfallen)
    Abschnitt 7 Kosten
       § 80 Umfang der Kostenpflicht
       § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
       § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
       § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
       § 84 Rechtsmittelkosten
       § 85 Kostenfestsetzung
    Abschnitt 8 Vollstreckung
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 86 Vollstreckungstitel
          § 87 Verfahren; Beschwerde
       Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
          § 88 Grundsätze
          § 89 Ordnungsmittel
          § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
          § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
          § 92 Vollstreckungsverfahren
          § 93 Einstellung der Vollstreckung
          § 94 Eidesstattliche Versicherung
       Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
          § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
          § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
          § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
    Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug
       Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
          § 97 Vorrang und Unberührtheit
       Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit
          § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
          § 99 Kindschaftssachen
          § 100 Abstammungssachen
          § 101 Adoptionssachen
          § 102 Versorgungsausgleichssachen
          § 103 Lebenspartnerschaftssachen
          § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
          § 105 Andere Verfahren
          § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
       Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
          § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
          § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
          § 109 Anerkennungshindernisse
          § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 111 Familiensachen
       § 112 Familienstreitsachen
       § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
       § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
       § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
       § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
       § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
       § 118 Wiederaufnahme
       § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest
       § 120 Vollstreckung
    Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
       Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen
          § 121 Ehesachen
          § 122 Örtliche Zuständigkeit
          § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
          § 124 Antrag
          § 125 Verfahrensfähigkeit
          § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
          § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
          § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
          § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
          § 130 Säumnis der Beteiligten
          § 131 Tod eines Ehegatten
          § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
       Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
          § 133 Inhalt der Antragsschrift
          § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen


          § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
          § 136 Aussetzung des Verfahrens
          § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
          § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
          § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
          § 140 Abtrennung
          § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
          § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
          § 143 Einspruch
          § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
          § 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
          § 146 Zurückverweisung
          § 147 Erweiterte Aufhebung
          § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
          § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
          § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
    Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen
       § 151 Kindschaftssachen
       § 152 Örtliche Zuständigkeit
       § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
       § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
       § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
       § 156 Hinwirken auf Einvernehmen
       § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
       § 158 Verfahrensbeistand
       § 159 Persönliche Anhörung des Kindes
       § 160 Anhörung der Eltern
       § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
       § 162 Mitwirkung des Jugendamts
       § 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes
       § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
       § 165 Vermittlungsverfahren
       § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
       § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger
       § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels
       § 168a Mitteilungspflichten des Standesamts
    Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen
       § 169 Abstammungssachen
       § 170 Örtliche Zuständigkeit
       § 171 Antrag
       § 172 Beteiligte
       § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
       § 174 Verfahrensbeistand
       § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
       § 176 Anhörung des Jugendamts
       § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
       § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
       § 179 Mehrheit von Verfahren
       § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
       § 181 Tod eines Beteiligten
       § 182 Inhalt des Beschlusses
       § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
       § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
       § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
    Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen
       § 186 Adoptionssachen
       § 187 Örtliche Zuständigkeit
       § 188 Beteiligte
       § 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
       § 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft
       § 191 Verfahrensbeistand
       § 192 Anhörung der Beteiligten
       § 193 Anhörung weiterer Personen
       § 194 Anhörung des Jugendamts
       § 195 Anhörung des Landesjugendamts
       § 196 Unzulässigkeit der Verbindung
       § 197 Beschluss über die Annahme als Kind
       § 198 Beschluss in weiteren Verfahren
       § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
    Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
       § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
       § 201 Örtliche Zuständigkeit
       § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
       § 203 Antrag
       § 204 Beteiligte
       § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
       § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
       § 207 Erörterungstermin
       § 208 Tod eines Ehegatten
       § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
    Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
       § 210 Gewaltschutzsachen
       § 211 Örtliche Zuständigkeit
       § 212 Beteiligte
       § 213 Anhörung des Jugendamts
       § 214 Einstweilige Anordnung
       § 215 Durchführung der Endentscheidung
       § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
       § 216a Mitteilung von Entscheidungen
    Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
       § 217 Versorgungsausgleichssachen
       § 218 Örtliche Zuständigkeit
       § 219 Beteiligte
       § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
       § 221 Erörterung, Aussetzung
       § 222 Durchführung der externen Teilung
       § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
       § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
       § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
       § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
       § 227 Sonstige Abänderungen
       § 228 Zulässigkeit der Beschwerde
       § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
       § 230 (aufgehoben)
    Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen
       Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften
          § 231 Unterhaltssachen
          § 232 Örtliche Zuständigkeit
          § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
          § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
          § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
          § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
          § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
          § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
          § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
          § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
          § 241 Verschärfte Haftung
          § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
          § 243 Kostenentscheidung
          § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
          § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
       Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung
          § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
          § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
          § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
       Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
          § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
          § 250 Antrag
          § 251 Maßnahmen des Gerichts
          § 252 Einwendungen des Antragsgegners
          § 253 Festsetzungsbeschluss
          § 254 Mitteilungen über Einwendungen
          § 255 Streitiges Verfahren
          § 256 Beschwerde
          § 257 Besondere Verfahrensvorschriften
          § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
          § 259 Formulare
          § 260 Bestimmung des Amtsgerichts
    Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen
       § 261 Güterrechtssachen
       § 262 Örtliche Zuständigkeit
       § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
       § 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       § 265 Einheitliche Entscheidung
    Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen
       § 266 Sonstige Familiensachen
       § 267 Örtliche Zuständigkeit
       § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache
    Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
       § 269 Lebenspartnerschaftssachen
       § 270 Anwendbare Vorschriften
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
    Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen
       § 271 Betreuungssachen
       § 272 Örtliche Zuständigkeit
       § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
       § 274 Beteiligte
       § 275 Verfahrensfähigkeit
       § 276 Verfahrenspfleger
       § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
       § 278 Anhörung des Betroffenen
       § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
       § 280 Einholung eines Gutachtens
       § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
       § 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
       § 283 Vorführung zur Untersuchung
       § 284 Unterbringung zur Begutachtung
       § 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht
       § 286 Inhalt der Beschlussformel
       § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
       § 288 Bekanntgabe
       § 289 Verpflichtung des Betreuers
       § 290 Bestellungsurkunde
       § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl
       § 292 Zahlungen an den Betreuer
       § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
       § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
       § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
       § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
       § 297 Sterilisation
       § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       § 299 Verfahren in anderen Entscheidungen
       § 300 Einstweilige Anordnung
       § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
       § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung
       § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
       § 304 Beschwerde der Staatskasse
       § 305 Beschwerde des Untergebrachten
       § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
       § 307 Kosten in Betreuungssachen
       § 308 Mitteilung von Entscheidungen
       § 309 Besondere Mitteilungen
       § 310 Mitteilungen während einer Unterbringung
       § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung
    Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen
       § 312 Unterbringungssachen
       § 313 Örtliche Zuständigkeit
       § 314 Abgabe der Unterbringungssache
       § 315 Beteiligte
       § 316 Verfahrensfähigkeit
       § 317 Verfahrenspfleger
       § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
       § 319 Anhörung des Betroffenen
       § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
       § 321 Einholung eines Gutachtens
       § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
       § 323 Inhalt der Beschlussformel
       § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
       § 325 Bekanntgabe
       § 326 Zuführung zur Unterbringung
       § 327 Vollzugsangelegenheiten
       § 328 Aussetzung des Vollzugs
       § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung
       § 330 Aufhebung der Unterbringung
       § 331 Einstweilige Anordnung
       § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
       § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
       § 334 Einstweilige Maßregeln
       § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
       § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
       § 337 Kosten in Unterbringungssachen
       § 338 Mitteilung von Entscheidungen
       § 339 Benachrichtigung von Angehörigen
    Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
       § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
       § 341 Örtliche Zuständigkeit
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
    Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
       § 342 Begriffsbestimmung
       § 343 Örtliche Zuständigkeit
       § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
    Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
          § 345 Beteiligte
       Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
          § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
          § 347 Mitteilung über die Verwahrung
       Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
          § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
          § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
          § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
          § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
       Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
          § 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge
          § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
          § 354 Sonstige Zeugnisse
          § 355 Testamentsvollstreckung
       Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
          § 356 Mitteilungspflichten
          § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
          § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
          § 359 Nachlassverwaltung
          § 360 Bestimmung einer Inventarfrist
          § 361 Eidesstattliche Versicherung
          § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
    Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen
       § 363 Antrag
       § 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte
       § 365 Ladung
       § 366 Außergerichtliche Vereinbarung
       § 367 Wiedereinsetzung
       § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
       § 369 Verteilung durch das Los
       § 370 Aussetzung bei Streit
       § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
       § 372 Rechtsmittel
       § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
    Abschnitt 1 Begriffsbestimmung
       § 374 Registersachen
       § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren
    Abschnitt 2 Zuständigkeit
       § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen
       § 377 Örtliche Zuständigkeit
    Abschnitt 3 Registersachen
       Unterabschnitt 1 Verfahren
          § 378 Antragsrecht der Notare
          § 379 Mitteilungspflichten der Behörden
          § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
          § 381 Aussetzung des Verfahrens
          § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge
          § 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit
          § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
          § 385 Einsicht in die Register
          § 386 Bescheinigungen
          § 387 Ermächtigungen
       Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren
          § 388 Androhung
          § 389 Festsetzung
          § 390 Verfahren bei Einspruch
          § 391 Beschwerde
          § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
       Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren
          § 393 Löschung einer Firma
          § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
          § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen
          § 396 (entfallen)
          § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
          § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
          § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung
       Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
          § 400 Mitteilungspflichten
          § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
    Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren
       § 402 Anfechtbarkeit
       § 403 Weigerung des Dispacheurs
       § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
       § 405 Termin; Ladung
       § 406 Verfahren im Termin
       § 407 Verfolgung des Widerspruchs
       § 408 Beschwerde
       § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    § 411 Örtliche Zuständigkeit
    § 412 Beteiligte
    § 413 Eidesstattliche Versicherung
    § 414 Unanfechtbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
    § 415 Freiheitsentziehungssachen
    § 416 Örtliche Zuständigkeit
    § 417 Antrag
    § 418 Beteiligte
    § 419 Verfahrenspfleger
    § 420 Anhörung; Vorführung
    § 421 Inhalt der Beschlussformel
    § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
    § 423 Absehen von der Bekanntgabe
    § 424 Aussetzung des Vollzugs
    § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
    § 426 Aufhebung
    § 427 Einstweilige Anordnung
    § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
    § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
    § 430 Auslagenersatz
    § 431 Mitteilung von Entscheidungen
    § 432 Benachrichtigung von Angehörigen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
    Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 433 Aufgebotssachen
       § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
       § 435 Öffentliche Bekanntmachung
       § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
       § 437 Aufgebotsfrist
       § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
       § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
       § 440 Wirkung einer Anmeldung
       § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
    Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
       § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
       § 443 Antragsberechtigter
       § 444 Glaubhaftmachung
       § 445 Inhalt des Aufgebots
       § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers
    Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
       § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
       § 448 Antragsberechtigter
       § 449 Glaubhaftmachung
       § 450 Besondere Glaubhaftmachung
       § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
       § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
       § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
    Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
       § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
       § 455 Antragsberechtigter
       § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
       § 457 Nachlassinsolvenzverfahren
       § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
       § 459 Forderungsanmeldung
       § 460 Mehrheit von Erben
       § 461 Nacherbfolge
       § 462 Gütergemeinschaft
       § 463 Erbschaftskäufer
       § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
    Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger
       § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger
    Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
       § 466 Örtliche Zuständigkeit
       § 467 Antragsberechtigter
       § 468 Antragsbegründung
       § 469 Inhalt des Aufgebots
       § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
       § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
       § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
       § 473 Vorlegung der Zinsscheine
       § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
       § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
       § 476 Aufgebotsfrist
       § 477 Anmeldung der Rechte
       § 478 Ausschließungsbeschluss
       § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
       § 480 Zahlungssperre
       § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
       § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
       § 483 Hinkende Inhaberpapiere
       § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Buch 9 Schlussvorschriften
    § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen
    § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
    § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
    § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
    § 489 Rechtsmittel
    § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
    § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.



(1) 1 Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. 2 In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. 3 Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. 4 Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. 5 Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.



§ 28 Verfahrensleitung


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(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.



(1) 1 Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. 2 Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

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(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.



(4) 1 Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. 2 In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. 3 Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. 4 Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

§ 36 Vergleich


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(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. 2 Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

(2) 1 Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. 2 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.

(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.

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(5) 1 Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. 2 Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. 3 Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

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§ 36a (neu)




§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung


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(1) 1 Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. 2 In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.

(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.

(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;

2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;

3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;

4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;

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5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.



5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.



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§ 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen




§ 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.




1 Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 2 Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.



(2) 1 Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. 2 Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.



(4) 1 Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. 2 Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. 3 Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) 1 Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. 2 Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot


(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.



(2) 1 Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2 Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. 3 Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. 4 Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. 5 Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2 Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. 3 Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. 4 Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. 5 Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.



(1) 1 Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2 Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. 3 Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 4 Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. 5 Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) 1 Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). 2 Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

vorherige Änderung

(3) 1 Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. 2 Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. 3 Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.



(3) 1 Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. 2 Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. 3 Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.