Das
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
78 Abs. 4 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 140 Abs. 3 werden die Wörter spätestens im Aufgebotstermin" durch die Wörter innerhalb der Aufgebotsfrist" ersetzt.
- 2.
- In § 141 Satz 1 wird das Wort Ausschlussurteils" durch das Wort Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
- 3.
- In § 181 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter oder dem Betreuer" gestrichen und das Wort Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts" ersetzt.
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707