(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
25 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach §
26 Nr. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
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V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882