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§ 5 - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Artikel 1 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 24.12.2008; FNA: 805-3-11 Arbeitsschutz
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§ 5 Angebotsvorsorge



(1) 1Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. 2Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. 3Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.

(2) 1Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. 2Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.

(3) 1Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten. 2Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat.





 

Frühere Fassungen von § 5 ArbMedVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ArbMedVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ArbMedVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbMedVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ArbMedVV Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (vom 31.10.2013)
... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. (2) Wer ...
Anhang ArbMedVV Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge (vom 18.07.2019)
... nach Absatz 1, Buchstabe a oder b keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist; 2. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen ... eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. ArbMedVVÄndV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
... gefasst: „§ 4 Pflichtvorsorge". b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Angebotsvorsorge". c) Nach ... b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Angebotsvorsorge". c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe ... „§ 5 Angebotsvorsorge". c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Wunschvorsorge".  ... bb) Satz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5 Angebotsvorsorge". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In ... in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat." 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Wunschvorsorge  ...