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Artikel 31 - Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

Artikel 31 Änderung des Stromsteuergesetzes


Artikel 31 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2008 StromStG § 10, mWv. 1. Januar 2009 § 8, § 9

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180; 2007 I S. 1407), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den die Steuer nach § 5 Abs. 1 oder § 7 entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

b)
Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4a Satz 6 werden die Wörter „und § 9 Abs. 5" gestrichen.

2.
§ 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Strom, der nach Absatz 3 steuerbegünstigt ist, entsteht die Steuer bis zu einer Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden im Kalenderjahr mit der Entnahme des Stroms durch den Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 4 (Erlaubnisinhaber). Die Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden gilt spätestens mit Ablauf jedes Kalenderjahres widerlegbar als entnommen. Die Steuer beträgt 8,20 Euro für eine Megawattstunde. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. § 9a ist auf die Steuer nicht anwendbar."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Erlass, die Erstattung und die Vergütung der Steuer werden bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Abweichend davon wird die Steuer über den 31. Dezember 2009 hinaus erlassen, erstattet oder vergütet

1.
bis zum 31. Dezember 2010, wenn

a)
die Bundesregierung im Jahr 2009 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom 9. November 2000 (Klimaschutzvereinbarung) genannten Ziele zur Verringerung von Treibhausgasen (Emissionsminderungsziele) bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent und bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und

b)
die Feststellung nach Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird;

2.
bis zum 31. Dezember 2011, wenn

a)
die Voraussetzungen nach Nummer 1 vorliegen,

b)
die Bundesregierung im Jahr 2010 feststellt, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent erfüllt wurden und zu erwarten ist, dass sie bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und

c)
die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird;

3.
bis zum 31. Dezember 2012, wenn

a)
die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen,

b)
die Bundesregierung im Jahr 2011 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt werden, und

c)
die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird.

Die Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur Erreichung der in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele jeweils auf der Grundlage eines von einem unabhängigen wirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten Berichts zu treffen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 wird im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3 die Steuer für das Jahr 2012 nur in Höhe von 80 Prozent des nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Betrages erlassen, erstattet oder vergütet, es sei denn, die Bundesregierung stellt auf Grundlage eines Berichts nach Absatz 1a Satz 2 im Jahr 2013 fest, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese Feststellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird."



 

Zitierungen von Artikel 31 JStG 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 JStG 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 39 JStG 2009 Inkrafttreten
... 1 Buchstabe b, Nr. 2, Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe b bis d und Nr. 2, die Artikel 20, 21 und Artikel 31 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2009 in Kraft. (9) Artikel 7 Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 10, 11, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 7 4. VerbrStÄndG Änderung des Stromsteuergesetzes
... vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden die Angabe ...