Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel
19 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 63 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Geduldete Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführten beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten."
- 2.
- § 242 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend."
Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2860