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Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz - AMSG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 344 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AufenthG § 18a (neu), § 19, § 20, § 21, § 30, § 49, § 52, § 55, § 79, mWv. 25. Dezember 2008 § 99

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:

„§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung".

2.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer

1.
im Bundesgebiet

a)
eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder

b)
mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder

c)
als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und

2.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,

3.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,

5.
behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,

6.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und

7.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden."

3.
In § 19 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Wörter „der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

4.
§ 20 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Ausübung" durch das Wort „Aufnahme" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung."

4a.
In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „500.000" durch die Zahl „250.000" ersetzt.

5.
In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe d" durch die Angabe „Buchstabe e" ersetzt.

6.
In § 49 Abs. 10 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.

7.
In § 52 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe „25a" durch die Angabe „25" ersetzt.

8.
In § 55 Abs. 2 wird nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,".

9.
In § 79 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 5 oder nach § 90 Abs. 4" durch die Angabe „§ 87 Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 25.12.2008

10.
In § 99 Abs. 1 wird nach der Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speichermedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) zu treffen und insoweit

 
a)
das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

b)
Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken,

c)
die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,

d)
die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten beim Hersteller,

e)
die Speicherung der Fingerabdrücke in der Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments,

f)
das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten,

g)
die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen sowie

h)
Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes sowie

i)
Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite

festzulegen."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung des Zuwanderungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2009 ZuwandungsG Artikel 15

Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 2a Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 2a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BAföG § 8

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert:

Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 
„(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten."


Artikel 2b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB III § 63, § 242

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 63 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Geduldete Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführten beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten."

2.
§ 242 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend."


Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AufenthV § 16, Anlage A, Anlage C

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 806), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen."

2.
In der Anlage A Nr. 1 wird nach der Angabe „Australien GMBl 1953 S. 575" die Angabe „Brasilien BGBl. 2008 II S. 1179" eingefügt.

3.
In der Anlage C Nr. 1 werden nach dem Wort „Kolumbien" die Wörter „(außer Inhaber dienstlicher Pässe)" eingefügt.


Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AZRG-DV Anlage

Abschnitt I Nr. 10 der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach

 
aa)
§ 18 Abs. 3 AufenthG

(keine qualifizierte Beschäftigung)

erteilt am

befristet bis

bb)
§ 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG

(qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung)

erteilt am

befristet bis

cc)
§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG

(qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse)

erteilt am

befristet bis

dd)
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG

(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland)

erteilt am

befristet bis

ee)
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG

(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit in Deutschland anerkanntem Abschluss oder zwei Jahren Beschäftigung in einem Ausbildungsberuf mit qualifizierter Berufsausbildung)

erteilt am

befristet bis

ff)
§ 20 Abs. 1 AufenthG

(Forscher)

erteilt am

befristet bis

gg)
§ 20 Abs. 5 AufenthG

(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)

erteilt am

befristet bis

hh)
§ 21 Abs. 1 AufenthG

(selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse)

erteilt am

befristet bis

ii)
§ 21 Abs. 2 AufenthG

(selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche Vergünstigung)

erteilt am

befristet bis

jj)
§ 21 Abs. 5 AufenthG

(freiberufliche Tätigkeit)

erteilt am

befristet bis".

2.
In Spalte B wird zum neu gefassten Buchstaben b aus der Spalte A jeweils zu den Doppelbuchstaben aa bis ii die Angabe „(2)*)" eingefügt.

3.
In Nummer 10 Spalte A Buchstabe e werden die Doppelbuchstaben oo und pp wie folgt gefasst:

„oo) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger

erteilt am

befristet bis

 
 
pp)
dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern

erteilt am

befristet bis".

4.
In Nummer 11 Spalte A werden nach dem Buchstaben k die folgenden Buchstaben l und m eingefügt:

„l) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger

erteilt am

 
m)
dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern

erteilt am".

5.
In Nummer 11 Spalte B wird jeweils zu den Buchstaben l und m aus der Spalte A jeweils die Angabe „(2)*)" eingefügt.


Artikel 4a Evaluation


Artikel 4a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Aufenthaltsgesetzes ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu evaluieren.




Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 10 am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 10 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Dezember 2008.