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Artikel 14 - Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung der Renten Service Verordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 RentSV § 7, § 9, § 15, § 24, § 25, § 29, § 30, § 33, § 36

Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:

„§ 36 (weggefallen)".

2.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Witwer" die Wörter „oder an überlebende Lebenspartner" und die Wörter „der Sterbeurkunde" durch die Wörter „eines amtlichen Sterbenachweises" ersetzt.

3.
§ 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken."

4.
In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „geheiratet" die Wörter „oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.

5.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Deutschen Rentenversicherung zu vermeiden und um Anschriftenänderungen zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)."

6.
§ 25 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
In § 29 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Renten Service" das Wort „rechtzeitig" eingefügt.

8.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Zahlung der Vorschüsse".

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozentpunkten" ersetzt.

9.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service für jede Zahlung wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Post AG geregelt. Die Vereinbarung gilt auch für die Auszahlung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG nach Maßgabe des § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritte im Sinne von § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „0,10 Deutsche Mark" durch die Angabe „0,05 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „0,05 Deutsche Mark" durch die Angabe „0,03 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „0,025 Deutsche Mark" durch die Angabe „0,013 Euro je Bestandsfall und Monat" ersetzt.

10.
§ 36 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 14 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 2. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 20 4. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt ...