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Änderung § 29 RentSV vom 01.01.2009

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§ 29 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 29 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Höhe der Vorschüsse


(1) Die Vorschüsse sollen den zu erwartenden Ausgaben für die Auszahlung der Geldleistungen entsprechen. Sie sind auf Grund der Zahlungsergebnisse des Vormonats und des Entwicklungsverlaufs der Vorjahre unter Berücksichtigung aktueller Veränderungen zu ermitteln.

(Text alte Fassung)

(2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festgesetzt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festgesetzt.