Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (2. ABMGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2967 (Nr. 64); Geltung ab 01.01.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Artikel 1 Nr. 1 dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/38/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EU Nr. L 157 S. 8).

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 ABMG § 1, § 7, § 9, § 10, § 11

Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt," durch folgende Wörter ersetzt:

„Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen,

1.
die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und

2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt,".

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist."

2.
In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeugschein" die Wörter „oder die Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5" durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5" ersetzt.

4.
In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „die Maut nicht" ein Komma und die Wörter „nicht vollständig" eingefügt.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „vorangegangene" durch das Wort „vorvergangene" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „folgenden" durch das Wort „übernächsten" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden jährlich bis zu 450 Millionen Euro von dem verbleibenden Mautaufkommen für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet."

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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 GüKG § 14a (neu)

Nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird folgender § 14a eingefügt:

 
„§ 14a Durchführung von Beihilfeverfahren

Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) und

2.
dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3).

Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung."

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Artikel 3



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 4



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.



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