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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (2. ABMGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 ABMG § 1, § 7, § 9, § 10, § 11

Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt," durch folgende Wörter ersetzt:

„Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen,

1.
die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und

2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt,".

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist."

2.
In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeugschein" die Wörter „oder die Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5" durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5" ersetzt.

4.
In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „die Maut nicht" ein Komma und die Wörter „nicht vollständig" eingefügt.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „vorangegangene" durch das Wort „vorvergangene" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „folgenden" durch das Wort „übernächsten" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden jährlich bis zu 450 Millionen Euro von dem verbleibenden Mautaufkommen für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. ABMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ABMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 2. ABMGÄndG
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Artikel 1 Nr. 1 dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/38/EGdes Europäischen Parlaments und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 6 KfzStNGuaÄndG Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert worden ist, wird wie folgt ...