Liegt kein Analysebericht oder keine Herstellungserklärung vor, hat der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortliche vor dem erstmaligen Inverkehrbringen das Erzeugnis auf seine Kosten zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, um den Nachweis zu erbringen, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63 enthält, nicht aus solchem Reis besteht und nicht aus solchem Reis hergestellt worden ist. Für den Nachweis nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen an das Untersuchungsverfahren und das Labor §
2 Abs. 1. §
2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.