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§ 4 - Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (3. ReisBeschrV)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 0. Dezember 0000 3. ReisBeschrV offen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Entscheidung der Kommission 2008/289/EG vom 3. April 2008 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismus „Bt63" in Reiserzeugnissen (ABl. EU Nr. L 96 S. 29) für Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt zu geben.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2008.

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