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Synopse aller Änderungen des BBG am 07.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Juli 2021 durch Artikel 1 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Dienstherrnfähigkeit
    § 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
    § 4 Beamtenverhältnis
    § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
    § 6 Arten des Beamtenverhältnisses
    § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
    § 8 Stellenausschreibung
    § 9 Auswahlkriterien
    § 10 Ernennung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
(Text neue Fassung)

    § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
    § 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
    § 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
    § 13 Nichtigkeit der Ernennung
    § 14 Rücknahme der Ernennung
    § 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Abschnitt 3 Laufbahnen
    § 16 Laufbahn
    § 17 Zulassung zu den Laufbahnen
    § 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
    § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
    § 20 Einstellung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 21 Dienstliche Beurteilung


    § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
    § 22 Beförderungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung
    § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
    § 24 Führungsämter auf Probe
    § 25 Benachteiligungsverbote
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen


    § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
Abschnitt 4 Abordnung, Versetzung und Zuweisung
    § 27 Abordnung
    § 28 Versetzung
    § 29 Zuweisung
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
    Unterabschnitt 1 Entlassung
       § 30 Beendigungsgründe
       § 31 Entlassung kraft Gesetzes
       § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
       § 33 Entlassung auf Verlangen
       § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
       § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
       § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
       § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
       § 38 Verfahren der Entlassung
       § 39 Folgen der Entlassung
       § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
       § 41 Verlust der Beamtenrechte
       § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
       § 43 Gnadenrecht
    Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
       § 44 Dienstunfähigkeit
       § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit
       § 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
       § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
       § 48 Ärztliche Untersuchung
       § 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
    Unterabschnitt 3 Ruhestand
       § 50 Wartezeit
       § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
       § 52 Ruhestand auf Antrag
       § 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
       § 54 Einstweiliger Ruhestand
       § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
       § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands
       § 57 Erneute Berufung
       § 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
       § 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte
       § 60 Grundpflichten
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       § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten


       § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
       § 62 Folgepflicht
       § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
       § 64 Eidespflicht, Eidesformel
       § 65 Befreiung von Amtshandlungen
       § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
       § 67 Verschwiegenheitspflicht
       § 68 Versagung der Aussagegenehmigung
       § 69 Gutachtenerstattung
       § 70 Auskünfte an die Medien
       § 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
       § 72 Wahl der Wohnung
       § 73 Aufenthaltspflicht
       § 74 Dienstkleidung
       § 75 Pflicht zum Schadensersatz
       § 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
       § 77 Nichterfüllung von Pflichten
       § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
       § 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
       § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
       § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
       § 81 Reisekosten
       § 82 Umzugskosten
       § 83 Trennungsgeld
       § 84 Jubiläumszuwendung
       § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
       § 85 Dienstzeugnis
       § 86 Amtsbezeichnungen
    Unterabschnitt 2 Arbeitszeit
       § 87 Arbeitszeit
       § 88 Mehrarbeit
       § 89 Erholungsurlaub
       § 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
       § 91 Teilzeit
       § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung
       § 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss
       § 92b Pflegezeit mit Vorschuss
       § 93 Altersteilzeit
       § 94 Hinweispflicht
       § 95 Beurlaubung ohne Besoldung
       § 96 Fernbleiben vom Dienst
    Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit
       § 97 Begriffsbestimmungen
       § 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
       § 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
       § 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
       § 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
       § 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
       § 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
       § 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen
       § 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
    Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht
       § 106 Personalakte
       § 107 Zugang zur Personalakte
       § 108 Beihilfeakte
       § 109 Anhörung
       § 110 Auskunft
       § 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte
       § 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
       § 111b Aufgabenübertragung
       § 112 Entfernung von Unterlagen
       § 113 Aufbewahrungsfrist
       § 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
       § 115 Übermittlungen in Strafverfahren
Abschnitt 7 Beamtenvertretung
    § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
    § 117 Personalvertretung
    § 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 8 Bundespersonalausschuss
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    § 119 Aufgaben


    § 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
    § 120 Mitglieder
    § 121 Rechtsstellung der Mitglieder
    § 122 Geschäftsordnung
    § 123 Sitzungen und Beschlüsse
    § 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
    § 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
    § 126 Verwaltungsrechtsweg
    § 127 Vertretung des Dienstherrn
    § 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt 10 Besondere Rechtsverhältnisse
    § 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
    § 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
    § 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
    § 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
    § 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Abschnitt 11 Umbildung von Körperschaften
    § 134 Umbildung einer Körperschaft
    § 135 Rechtsfolgen der Umbildung
    § 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
    § 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt 12 Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
    § 138 Anwendungsbereich
    § 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall
    § 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
    § 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
    § 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
    § 143 Verwendungen im Ausland
Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
    § 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
    § 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    § 147 Übergangsregelungen
(heute geltende Fassung) 

§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


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(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer



(1) 1 In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit

a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

besitzt,

2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und

3. a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder

b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

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2 In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.



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§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit




§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und

2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.

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2 Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. 3 Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. 4 Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. 5 Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.



2 Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. 3 Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. 4 Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. 5 Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie

1.
die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,

2.
die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,

3. die Verlängerung
der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.

(2) 1 Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2 Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Nichtigkeit der Ernennung


(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,

2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder

3. zum Zeitpunkt der Ernennung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war oder



a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war oder

b) die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter nicht vorlag.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die oder der Dienstvorgesetzte dies schriftlich festgestellt hat; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist,

2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder

3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 14 Rücknahme der Ernennung


(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

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2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, oder



2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder

3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. 2 Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.

(3) 1 Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. 2 Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt.



(2) 1 Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. 2 Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(3) 1 Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. 2 Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. 3 Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen


(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,

2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,



3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

anerkannt werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung zu bestimmen.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17 keine Anwendung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Dienstliche Beurteilung




§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. 2 Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.



(1) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. 2 Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,

3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,

4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,

5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,

6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und

7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.


(heute geltende Fassung) 

§ 22 Beförderungen


(1) 1 Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. 2 Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder

2. a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder

b) seit der letzten Beförderung,

es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

(6)
Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.



(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22a (neu)




§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere

1. legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,

2. gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,

3. legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,

4. gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,

5. legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und

6. legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen




§ 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25

1.
allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und

2.
besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste

zu erlassen.


(2)
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1. die Gestaltung
der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

2. den Erwerb
und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,

3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,

4. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,

5. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,

6. die Festlegung von Altersgrenzen,

7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und

8. die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25
besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,


2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,

3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie

4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.

2
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 31 Entlassung kraft Gesetzes


(1) 1 Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,



1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,

2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder

3. sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder

2. die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) 1 Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. 2 Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.



§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:



(1) 1 Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder

4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

2 Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.

(2) 1 Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit

1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und

2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

2 Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(3) 1 Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. 2 Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten




§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 4 Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(2)
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.



(1) 1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) 1 Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. 2 Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. 3 Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen.
4 Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. 5 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. 6 Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3)
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

§ 64 Eidespflicht, Eidesformel


(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: 'Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.'

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte 'so wahr mir Gott helfe' geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte 'Ich schwöre' die Worte 'Ich gelobe' oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

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(4) 1 In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 2 Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.



(4) 1 In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 2 Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

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§ 119 Aufgaben




§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. 2 Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden.



(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere

1. die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren,

2.
der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.

(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.



§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte


(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6 Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. 1 Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. 2 Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.

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2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72, 76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1.



2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72, 76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.