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Artikel 1 - Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtRÄndG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 1 wird in 16 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Juli 2021 BBG § 7, § 11, § 14, § 18, § 21, § 22, § 22a (neu), § 26, § 34, § 61, § 119, § 13, § 31, § 64, § 133

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung".

c)
Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung".

d)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen".

e)
Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild".

f)
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung".

2.
Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie

1.
die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,

2.
die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,

3.
die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit."

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder".

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen."

5.
In § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

6.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,

3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,

4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,

5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,

6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und

7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht."

7.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird Absatz 5.

8.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung

(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere

1.
legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,

2.
gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,

3.
legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,

4.
gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,

5.
legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und

6.
legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest."

9.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,

3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,

4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,

5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,

6.
die Festlegung von Altersgrenzen,

7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und

8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,

3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie

4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.

Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen."

10.
In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

11.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild".

b)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

12.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere

1.
die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren,

2.
der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19."

13.
In § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 64 Absatz 4 Satz 1 sowie § 133 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BeamtRÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtRÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)
V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
Eingangsformel MVITAufstV
... Grund des § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 6 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Eingangsformel GntZollDVDV
... Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Eingangsformel GStDVDV
... Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 2, § 10a Absatz 8 sowie ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Eingangsformel MntDBwVVDV
... Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
Eingangsformel MStDVDV
... Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Eingangsformel 5. BLVÄndV
... Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 ... (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, verordnet die ...

Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 09.08.2022 BGBl. I S. 1381
Eingangsformel SUrlVuBLVÄndV
... Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 26 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, verordnet die ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Eingangsformel BLRFoV
... vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 11 Absatz 1 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst, § 21 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I ... Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst, § 21 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) eingefügt, § 22a Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 ... 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 22a Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) eingefügt, § 26 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. ... 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 26 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst und § 79 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I ... des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der ... 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert und § 26 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Eingangsformel BKAmtVDAnpV
... Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Eingangsformel BMFVDAnpV
... Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Eingangsformel BMIVDAnpV
... worden ist, sowie auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 ...

Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Eingangsformel GntZollDVDVEV
... Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Eingangsformel 2. BKAmtVDAnpV
... Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Eingangsformel 2. BMFVDAnpV
... Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Eingangsformel 2. BMIVDAnpV
... angefügt worden ist, - des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Artikel 3 HinSchGEG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 67 Absatz 2 Satz 1 ...