§ 3 Vergütungen
Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.
Frühere Fassungen von § 3 GOZ
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 GOZ
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Zitate in aufgehobenen TitelnNutzungszuschlags-Gesetz (NutzZG)
Artikel 4 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1720, 1724; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
§ 3 NutzZG Ausweis der Zuschläge ... Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie sind in der Rechnung gesondert ...
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