§ 5 Konkurrenzen
(1) 1Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt
- 1.
- eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie
- 2.
- die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
- aus.
- 2Die Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis aus.
(2) 1Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.
(3)
1Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach
§ 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach
§ 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,
- 1.
- mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt und
- 2.
- auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfeberechtigung verzichtet.
2Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen.
(4) 1Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht
- 1.
- der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und
- 2.
- der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
- vor.
- 2Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die
- 1.
- eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und
- 2.
- auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind.
(6)
1Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält.
2Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage.
3Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den
§§ 39,
40 und
53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden.
4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.
Frühere Fassungen von § 5 BBhV
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interne Verweise§ 46 BBhV Bemessung der Beihilfe (vom 01.04.2024) ... nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. § 5 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten ... und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände. (4) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV ... unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... § 46 Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: „§ 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer oder einem ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser ... 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden." c) Absatz 3 wird wie folgt ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko". 2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Beihilfeberechtigung aus einem neuen ... Heimat" ersetzt. 41. In § 46 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2 bis 4" ersetzt. ... 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „ § 5 Absatz 6 Satz 2 bis 4" ersetzt. 42. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz ...
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