(1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach §
22 Absatz 1 des
Bundesmeldegesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig.
(2)
1Für Personen, die nach §
3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach §
3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig.
2Liegt der Beisetzungsort nicht im Inland, so sind Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung in das Inland entstanden wären, beihilfefähig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 6 HeilVfV Erstattungsfähige Aufwendungen (vom 01.04.2024) ... 6, § 29 Absatz 1 und 3, § 31 Absatz 6, § 32 Absatz 3, § 36 Absatz 3 sowie § 44 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend. (5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die ...
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 44 und 45 wie folgt gefasst: „§ 44 Überführungskosten ... werden die Angaben zu den §§ 44 und 45 wie folgt gefasst: „§ 44 Überführungskosten § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, ... Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,". 21. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Überführungskosten (1) ... der Entbindung,". 21. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Überführungskosten (1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während ... 6 werden nach der Angabe „§ 39 Absatz 2" die Wörter „und des § 44 " eingefügt. 24. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ ...
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403