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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (6. BBhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); Geltung ab 06.06.2015
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Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung



Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 28 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 44 und 45 wie folgt gefasst:

„§ 44 Überführungskosten

§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „oder laufende" gestrichen.

c)
Absatz 7 wird Absatz 6.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden jeweils vor dem Wort „Behandlungen" die Wörter „Untersuchungen und" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskosten" die Wörter „und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte" eingefügt.

c)
Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Satz 3 gilt nicht für

1.
Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten,

2.
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie

3.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden."

4.
§ 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen

1.
an beihilfeberechtigte Personen, die dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft angehören, oder

2.
der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis."

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei

1.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

2.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

3.
Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,

4.
Frühbehandlung

a)
eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

b)
eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,

c)
einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,

d)
eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,

e)
bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,

5.
früher Behandlung

a)
einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderen kraniofazialen Anomalien,

b)
eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

c)
einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,

d)
verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.

Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen und nicht vor dem vierten Lebensjahr begonnen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 gesondert beihilfefähig."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig."

7.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird vor dem Wort „Regelfall" das Wort „im" eingefügt und werden die Wörter „besondere Fälle" durch die Wörter „in besonderen Fällen" ersetzt.

b)
In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils vor dem Wort „Regelfall" das Wort „im" eingefügt.

8.
In § 21 Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort „Behandlungen" die Wörter „Untersuchungen und" eingefügt.

9.
§ 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

10.
§ 26 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:".

b)
In Nummer 2 Buchstabe a bis d werden jeweils vor dem Wort „Behandlung" die Wörter „Untersuchung und" eingefügt.

11.
In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „angemessener Höhe" durch die Wörter „Höhe von 2,5 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro," ersetzt.

12.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „zum Krankenhaus" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort „Behandlungen" die Wörter „Untersuchungen und" eingefügt.

13.
§ 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen für die Unterkunft anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen sind bis 150 Prozent des Betrags nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig."

14.
§ 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet."

15.
In § 35 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Rehabilitationsmaßnahmen" die Wörter „unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan" eingefügt.

16.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung

a)
beziehen oder

b)
beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und

2.
eine entsprechende Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben."

17.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und das Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung einschließlich der damit verbundenen Leistungen zur sozialen Sicherung sind beihilfefähig."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „nur" gestrichen.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sind neben den Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 beihilfefähig."

cc)
Satz 5 wird aufgehoben.

c)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Für Pflegedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem Betrag von 104 Euro monatlich beihilfefähig."

18.
In § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „bleiben unberücksichtigt" eingefügt.

19.
Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativpflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen. Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen. Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben."

20.
§ 42 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,".

21.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Überführungskosten

(1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig.

(2) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Liegt der Beisetzungsort nicht im Inland, so sind Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung in das Inland entstanden wären, beihilfefähig."

22.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Beihilfefähig ist auch der nachgewiesene Ausfall von Arbeitseinkünften

1.
der Spenderin oder des Spenders,

2.
von Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.

Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend dem Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers erstattet."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für jede

1.
verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie

2.
landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister. Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben."

23.
In § 47 Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 39 Absatz 2" die Wörter „und des § 44" eingefügt.

24.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Begrenzung der Beihilfe

(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden getrennt abgerechnet.

(2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:

1.
den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und

2.
die gewährten Leistungen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz."

25.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Nummer 1 wird das zweite Komma nach dem Wort „haben" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

c)
Absatz 6 wird Absatz 5.

26.
§ 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder der Beihilfe" gestrichen.

b)
In Satz 5 wird jeweils nach der Angabe „§ 39 Absatz 3" die Angabe „Satz 1" angefügt.

27.
In § 58 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „geltenden Fassung" die Wörter „in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 in der seit dem 26. Juli 2014 geltenden Fassung" eingefügt.

28.
Anlage 4 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.

29.
Anlage 5 erhält die aus Anhang 2 ersichtliche Fassung.

30.
Anlage 7 erhält die aus Anhang 3 ersichtliche Fassung.

31.
Anlage 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der

a)
Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen,

b)
Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in begründeten Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Erforderlichkeit der Alkoholentwöhnungsmittel in der ärztlichen Verordnung besonders begründet worden ist."

32.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 14.1 wird folgende Nummer 14.2 eingefügt:

„14.2
Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)".

bb)
In Nummer 19.11 wird die Angabe „(Lucro®)" gestrichen.

b)
In Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe j und l wird jeweils die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

33.
Anlage 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5.11 wird folgende Nummer 5.12 eingefügt:

„5.12
Exoskelette".

b)
Die bisherige Nummer 5.12 wird Nummer 5.13.

34.
Anlage 13 erhält die aus Anhang 4 ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. BBhVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. BBhVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 6. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 28
Anhang 2 6. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 29
Anhang 3 6. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 30
Anhang 4 6. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 34
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 6 BBhV Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *) (vom 01.01.2021)
... *) Die Änderungen durch Artikel 2 Abs. 28 Nr. 1 G. v. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) und Artikel 1 Nr. 2 V. v. 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842 ) überschneiden sich zeitlich und inhaltlich und sind nicht aufeinander abgestimmt. Vermutlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Artikel 11 PrävG Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird die Angabe ...