§ 52 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung | § 52 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Zuordnung von Aufwendungen | |
(Text alte Fassung) Beihilfefähige Aufwendungen werden | (Text neue Fassung) Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet: |
1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person, | |
2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten und 3. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter zugeordnet. | 2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten, 3. für eine familienorientierte Rehabilitation dem erkrankten Kind und 4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter. |