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Änderung § 52 BBhV vom 20.09.2012

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§ 52 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
§ 52 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Zuordnung von Aufwendungen


Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:

(Text alte Fassung)

1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person,

(Text neue Fassung)

1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,

2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,

3. für eine familienorientierte Rehabilitation dem erkrankten Kind und

4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.