(1) 1Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. 2Abweichend von Satz 1 darf die Beförderung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
- die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden, die nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderungen nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8, 2, 3.1 bis 3.4 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen,
- 2.
- beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4 sowie nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden und
- 3.
- der Transportunternehmer, der den Transport durchführt, über eine Zulassung nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
(4) Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2022) ... 2 mehr als die doppelte Mindestbodenfläche zur Verfügung stellt, 10. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 12 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Tier ...
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Artikel 2 TierSchHuVuaÄndV Änderung der Tierschutztransportverordnung ... 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „ § 10 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz ... 1 Nummer 10 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2," ersetzt und wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz ... „§ 23 Anwendungsbestimmungen Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 3. In § 5 ...