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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung (TierSchHuVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Tierschutztransportverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2022 TierSchTrV § 10, § 21, § 23 (neu), § 5, § 6, § 7, § 9, § 11, § 12, § 13

Die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „unionsrechtliche" durch das Wort „unionsrechtlichen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 darf die Beförderung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt nicht" durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Absatz 1" wird die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „3" durch die Angabe „3.1 bis 3.4" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „14" durch die Angabe „28" ersetzt.

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," ersetzt und wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 12 werden nach der Angabe „Anhang I" die Wörter „Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f oder g" und nach der Angabe „Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3" ein Komma und die Angabe „3.1, 3.2, 3.3, 3.4" eingefügt.

c)
Nach Absatz 3 Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:

„16a.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Vorschrift des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a eingehalten wird,".

2a.
Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:

§ 23 Anwendungsbestimmungen

Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

3.
In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, den §§ 11,12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „unionsrechtliche" durch das Wort „unionsrechtlichen" ersetzt.