In §
68 Abs. 1 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird der Nummer 3 abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
-
- „4.
- soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen."
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386