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Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 23. BtMÄndV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 25. März 2009 BtMVV § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 9, § 17

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Fentanyl 500 mg,".

b)
Die Nummern 14 und 22 werden aufgehoben.

2.
In § 3 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Methylphenidat" das Komma und das Wort „Modafinil" sowie nach dem Wort „Pentobarbital" das Komma und das Wort „Phenmetrazin" gestrichen.

3.
In § 4 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Methylphenidat" das Komma und das Wort „Modafinil" sowie nach dem Wort „Pentobarbital" das Komma und das Wort „Phenmetrazin" gestrichen.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 6" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Wird der Arzt nach Satz 1 durch einen Arzt vertreten, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ebenfalls nicht erfüllt, so gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 für den Vertreter entsprechend.

Ein substituierender Arzt gemäß Absatz 2 soll grundsätzlich von einem anderen Arzt, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt, vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 3 zu bestellen, so kann er von einem Arzt, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht erfüllt, für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen und längstens insgesamt 12 Wochen im Jahr vertreten werden.

Der vertretende Arzt gemäß Satz 4 stimmt die Substitutionsbehandlung vor Vertretungsbeginn mit dem vertretenen Arzt ab. Wird während der Vertretung eine unvorhergesehene Änderung der Substitutionstherapie erforderlich, stimmt sich der Vertreter gemäß Satz 4 erneut mit dem vertretenen Arzt ab. Ist eine rechtzeitige Abstimmung nicht möglich, bezieht der vertretende Arzt gemäß Satz 4 einen anderen Arzt, der die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt, konsiliarisch ein.

Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt."

cc)
In dem neuen Satz 9 werden nach dem Wort „Konsiliarius" die Wörter „sowie dem vertretenen und dem vertretenden Arzt gemäß den Sätzen 2 und 4" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Methadon" das Komma und das Wort „Levacetylmethadol" gestrichen.

c)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der Praxis darf abweichend von den Absätzen 5 bis 7 dem Patienten, dem ein Substitutionsmittel nach Absatz 6 zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird, in Fällen, in denen die Kontinuität der Substitutionsbehandlung nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ein Substitutionsmittel in der bis zu zwei Tagen benötigten Menge verschreiben und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestatten, sobald der Verlauf der Behandlung dies zulässt, Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind sowie die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Innerhalb einer Woche darf der Arzt dem Patienten nicht mehr als eine Verschreibung nach Satz 1 aushändigen. Diese Verschreibung ist, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 1, von dem Arzt zusätzlich mit dem Buchstaben „Z" zu kennzeichnen.

Sobald und solange sich der Zustand des Patienten stabilisiert hat und eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nicht mehr erforderlich ist, darf der Arzt dem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben. Die Aushändigung einer Verschreibung nach Satz 4 ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes Erkenntnisse ergeben haben, dass der Patient

1.
Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels gefährden,

2.
unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt worden ist oder

3.
Stoffe missbräuchlich konsumiert.

Für die Bewertung des Verlaufes der Behandlung durch den substituierenden Arzt ist im Übrigen der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend. Im Falle eines Auslandsaufenthaltes des Patienten, dem bereits Substitutionsmittel nach Satz 4 verschrieben werden, kann der Arzt unter Berücksichtigung aller in diesem Absatz genannten Voraussetzungen zur Sicherstellung der Versorgung diesem Verschreibungen über eine Menge des Substitutionsmittels für einen längeren als in Satz 4 genannten Zeitraum aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben. Diese Verschreibungen dürfen in einem Jahr insgesamt die für bis zu 30 Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels nicht überschreiten. Sie sind der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Jede Verschreibung nach den Sätzen 1, 4 oder 8 ist dem Patienten im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Konsultation auszuhändigen."

d)
In Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 wird nach den Wörtern „Absatz 8 Satz 1" die Angabe „und 4" eingefügt.

5.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „entweder das Betäubungsmittel Hydromorphon oder" gestrichen.

6.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe „Buchstabe „S"" die Wörter „, in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 1 zusätzlich der Buchstabe „Z"" eingefügt.

7.
In § 17 Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" das Wort „oder" gestrichen und durch ein Komma ersetzt, werden nach den Wörtern „Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3" ein Komma und die Wörter „Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6" eingefügt und werden nach dem Wort „einzubeziehen" die Wörter „oder sich als Vertreter, der die Mindestanforderungen an die Qualifikation nicht erfüllt, abzustimmen" eingefügt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. März 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.