Abschnitt 1 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielunternehmen
§ 2 Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen
§ 3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland
§ 4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen
§ 5 Kapital- und Stimmrechtsanteile

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielunternehmen


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist

1.
das Kreditinstitut,

2.
das Finanzdienstleistungsinstitut,

3.
das Versicherungsunternehmen,

4.
der Pensionsfonds oder

5.
das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,

an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022

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§ 2 Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind die Anzeigen nach § 2c Absatz 1, 1b Satz 10 und Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärungen entsprechend.

(2) Ist das Zielunternehmen ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5, sind die Anzeigen nach § 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) 1Anzeigen, Unterlagen, Mitteilungen und Erklärungen können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. 2Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. 3§ 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 4Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. 5Soweit die Bundesanstalt vor Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige eine Übersetzung verlangt, ist die Anzeige erst vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt oder der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eingereicht ist. 6Sofern die Bundesanstalt in Bezug auf weitere Informationen im Sinne des § 2c Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 4 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes eine Übersetzung verlangt, gelten diese Informationen erst als bei der Bundesanstalt eingegangen, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt eingegangen ist.


Text in der Fassung des Artikels 21 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023

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§ 3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. 2Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022

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§ 4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit

1.
vollständigem Namen,

2.
Geburtsdatum,

3.
Geburtsort und

4.
Anschrift des ersten Wohnsitzes zu benennen.

(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit

1.
Firma,

2.
Rechtsform,

3.
Sitz,

4.
Sitzstaat,

5.
Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und

6.
den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,

zu benennen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022

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§ 5 Kapital- und Stimmrechtsanteile


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3 sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen. 2Einer Person, die einen Anteilsinhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. 3Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(2) 1Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. 2Bei indirekt gehaltenen Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. 3In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022



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