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§ 11 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 11 Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten



(1) Die Anzeigen müssen folgende Angaben zu den aktivischen und passivischen Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen enthalten:

1.
sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört:

a)
eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes Konzernunternehmens sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,

b)
eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns,

c)
eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Konzernunternehmen, die in der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Geschäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der betreffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeichnung und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzernunternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb eines Mitgliedstaates, die nach den für sie maßgeblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind,

d)
Angaben über die Geschäftsbeziehungen zu den zur Finanzbranche gehörenden Konzernunternehmen und zu den Konzernunternehmen, die nicht zur Finanzbranche gehören, und

e)
sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, zusätzlich,

aa)
bei welchen Konzernunternehmen und bei welchen weiteren Unternehmen er die Geschäfte führt und

bb)
über welche weiteren Unternehmen er Kontrolle hat, oder

f)
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, zusätzlich eine Liste der nicht konzernangehörigen Personen und Unternehmen, die den in Nummer 3 genannten Kriterien entsprechen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern;

2.
sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat; es ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat;

3.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder, unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens 10 Prozent teilnehmen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.

(2) Die Konzernzugehörigkeit beurteilt sich nach § 18 des Aktiengesetzes.



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Frühere Fassungen von § 11 InhKontrollV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
aktuell vorher 28.09.2013Artikel 3 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
aktuellvor 28.09.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 InhKontrollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InhKontrollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 InhKontrollV Kapital- und Stimmrechtsanteile (vom 28.12.2022)
... Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 , § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3 sind direkt und ...
§ 16 InhKontrollV Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten (vom 28.12.2022)
... ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes ... die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11 , 12 und 13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft ... Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (7) Ist der Anzeigepflichtige ein in ... worden, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und nach § 13 Absatz 5 und 7 Satz 2 nicht eingereicht werden, soweit der andere ... konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 14 AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (vom 28.12.2022)
... zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 8a bis 11a und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen ...

ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 2 ZAGAnzV Unterlagen nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (vom 14.12.2018)
... sind mindestens die in § 8 Nummer 1 bis 5 und in den §§ 9 bis 11 , 13 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen ...
§ 4 ZAGAnzV Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung) (vom 14.12.2018)
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort ... keine Unterlagen und Erklärungen entsprechend § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 14 der Inhaberkontrollverordnung beizufügen. Ist der Anzeigepflichtige ein in ...
Anlage 1 ZAGAnzV (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) Formular - Erwerb-Erhöhung *) (vom 26.06.2021)
...  ja wird nachgereicht Darstellung der Konzernstruktur nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe a InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Darstellung der Geschäftstätigkeit des ... Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe b InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Aufstellung der Konzernunternehmen der ... Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe c InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Angaben zur Führung von ... nachgereicht Angaben zur Führung von Geschäften nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Angaben zu weiteren ... ja wird nachgereicht Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Liste sonstiger ... ja wird nachgereicht Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe e InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Liste nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 ... InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Liste nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 2 InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Liste über Anteilseigner etc. am ... Liste über Anteilseigner etc. am Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 3 InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen  ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17)
...  ja wird nachgereicht Darstellung der Konzernstruktur nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe a InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Darstellung der Geschäftstätigkeit des ... Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe b InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Aufstellung der Konzernunternehmen der ... Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe c InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Angaben zur Führung von ... nachgereicht Angaben zur Führung von Geschäften nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Angaben zu weiteren ... ja wird nachgereicht Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Liste sonstiger ... ja wird nachgereicht Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe e InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Liste nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 ... InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Liste nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 2 InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Liste über Anteilseigner etc. am ... Liste über Anteilseigner etc. am Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 3 InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 , § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3 sind direkt und ... dem Wort „Vertretungsmacht" das Wort „die" eingefügt. 14. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ... beurteilt sich nach § 18 des Aktiengesetzes." 15. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Auswirkungen der ... ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes ... die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11 , 12 und 13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft ... Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (7) Ist der Anzeigepflichtige ein in einem ... worden, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und nach § 13 Absatz 5 und 7 Satz 2 nicht eingereicht werden, soweit der andere ... konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 3 FkSolVEV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „§ 104k Nummer 2 des ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... sind mindestens die in § 8 Nummer 1 bis 5 und in den §§ 9 bis 11 , 13 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen ... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Artikel 2 BeteilRUV Änderung der Anzeigenverordnung
... zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und ...