§
21 des
Wohnraumförderungsgesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden."
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3.2 wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
- „3.3
- die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge,".
- c)
- Nummer 5.3 wird aufgehoben.
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81