- 1.
- aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder
- 2.
- aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
verbringt und keiner Genehmigung nach §
19 Absatz 1 oder Absatz 2 dieser Verordnung bedarf, hat die Verbringung der nach §
22 Absatz 1 des
Atomgesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen.
2Die Anzeige ist bei der nach Satz 1 zuständigen Behörde oder spätestens im Zusammenhang mit der Zollabfertigung bei der für die Überwachung nach §
22 Absatz 2 des
Atomgesetzes zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle abzugeben.
3Für die Anzeige ist das Formular zu verwenden, das die nach §
22 Absatz 1 des
Atomgesetzes zuständige Behörde bestimmt hat.
(2) Bei einer Verbringung in den Geltungsbereich dieser Verordnung hat der Verbringende Vorsorge zu treffen, dass die zu verbringenden radioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals nur von Personen erworben werden, die eine nach den §§
6,
7 oder §
9 des
Atomgesetzes oder nach §
7 Absatz 1 oder §
11 Absatz 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung besitzen.
(3) Wer Kernbrennstoffe nach §
2 Absatz 1 des
Atomgesetzes in Form von
- 1.
- bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 Prozent oder mehr, jedoch weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist, oder
- 2.
- weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als 10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat abweichend von §
3 Absatz 1 des
Atomgesetzes eine Anzeige nach Absatz 1 zu erstatten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011) ... Gemeinschaften ist, verbringt, 1a. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ... 12 Absatz 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt, 1c. entgegen § 20 Absatz 2 die Vorsorge nicht oder nicht ausreichend trifft, 2. entgegen § 17 Abs. 3 ...
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung ... die Wörter „Beförderungs- oder" gestrichen. 10. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefasst: „§ 19 Genehmigungsbedürftige ... Fall ist, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erforderlich. § 20 Anzeigebedürftige grenzüberschreitende Verbringung (1) Wer sonstige ... 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 19 dieser Verordnung bedarf und keine Anzeige nach § 20 dieser Verordnung hat zu erstatten, wer 1. einen der in Anlage I Teil B Nummer 1 bis 6 ... § 108 dieser Verordnung Konsumgüter verbringt. (2) Die §§ 19 und 20 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr. (3) ... Nummern 1a bis 1c eingefügt: „1a. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ... Absatz 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt, 1c. entgegen § 20 Absatz 2 die Vorsorge nicht oder nicht ausreichend trifft,". cc) Nach Nummer 12 ...
V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000