Wer als Arbeitnehmer oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach dem
Atomgesetz oder dieser Verordnung genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder einer Genehmigung nach den §§
3,
4,
6,
7 oder
9 des
Atomgesetzes oder nach den §§
7,
11,
15,
16,
19,
23 oder
106 dieser Verordnung noch eines Planfeststellungsbeschlusses nach §
9b des
Atomgesetzes und ist von der Anzeigepflicht nach §
12 oder §
20 dieser Verordnung befreit. Wer als Dritter nach §
9a Abs. 3 Satz 3 des
Atomgesetzes tätig wird, bedarf keiner Genehmigung nach §
15 dieser Verordnung. Satz 1 ist nicht auf Heimarbeiter oder auf Hausgewerbetreibende im Sinne des
Heimarbeitsgesetzes anzuwenden.