1Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von
- 1.
- Spielwaren,
- 2.
- Schmuck,
- 3.
- Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser und Lebensmittel-Zusatzstoffen, im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- 4.
- Futtermitteln im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- 5.
- Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
- 6.
- Gasglühstrümpfen, soweit diese nicht zur Beleuchtung öffentlicher Straßen verwendet werden sollen,
- 7.
- Blitzschutzsystemen oder
- 8.
- Glaswaren, soweit ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,
und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Waren nach §
108 sowie das Inverkehrbringen derartiger Waren sind unzulässig.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Aktivierung derartiger Waren, wenn dies zu einer spezifischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mikrobecquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck die Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 5 überschritten werden.
3Satz 1 gilt nicht für den Zusatz von Radionukliden, für die in Anlage
III Tabelle 1 keine Freigrenzen festgelegt sind.
4Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften für Lebensmittel, Trinkwasser, kosmetische Mittel, Futtermittel und sonstige Bedarfsgegenstände unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011) ... Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 47. entgegen § 105 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, radioaktive Stoffe zusetzt oder eine Ware verbringt, in den ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980