(1) Wer bei der Herstellung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des
Arzneimittelgesetzes, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des
Pflanzenschutzgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach §
1 Nr. 1 bis 5 des
Düngemittelgesetzes, die im Geltungsbereich dieser Verordnung erworben oder an andere abgegeben werden sollen, radioaktive Stoffe zusetzt, bedarf der Genehmigung. Satz 1 gilt entsprechend für die Aktivierung der dort genannten Produkte. §
105 bleibt unberührt.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt keine Genehmigung nach §
7 Abs. 1 oder §
11 Abs. 2.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für den Zusatz von
- 1.
- aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Zusatz demjenigen in der Luft entspricht, oder
- 2.
- Radionukliden, für die in Anlage III Tabelle 1 keine Freigrenzen festgelegt sind.
§ 108 StrlSchV Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (vom 01.11.2011) ... überwachte Durchfuhr, 3. Konsumgüter, deren Herstellung nach § 106 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genehmigt ist, 4. Produkte, in ... ist, 4. Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, deren Herstellung nach § 106 oder deren Verbringung nach Satz 1 genehmigt ist. § 106 Abs. 3 gilt ... nach § 106 oder deren Verbringung nach Satz 1 genehmigt ist. § 106 Abs. 3 gilt ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011) ... Strahlung zum Zwecke der medizinischen Forschung am Menschen anwendet, h) § 106 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, radioaktive Stoffe zusetzt oder dort genannte ...
§ 117 StrlSchV Übergangsvorschriften (vom 01.11.2011) ... vom 30. Juni 1989 genehmigungsfrei war und die einer Genehmigung nach § 106 bedarf, darf bis zur Entscheidung über den Antrag vorläufig fortgesetzt werden, wenn der ... November 2001, es sei denn, 1. vor diesem Zeitpunkt wird eine Genehmigung nach § 106 beantragt; die vorläufig fortgeltende Genehmigung gilt dann auch nach diesem Zeitpunkt fort ... ist, gelten als Anzeige nach § 95 Abs. 2 fort, sofern nicht eine Genehmigung nach § 106 erforderlich ist. Im Rahmen solcher Genehmigungen erteilte Nebenbestimmungen gelten als ...
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739