§ 13 AEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung | § 13 AEntG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1756 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Rechtsfolgen | |
(Text alte Fassung) Eine Rechtsverordnung nach § 11 steht für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich. | (Text neue Fassung) 1 Die Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 7a gehen den Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 11 vor, soweit sich die Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen überschneiden. 2 Unbeschadet des Satzes 1 steht eine Rechtsverordnung nach § 11 für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich. |