Artikel 5 - Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGVEV k.a.Abk.)

Artikel 5 Aufheben von Vorschriften


Artikel 5 ändert mWv. 29. April 2009 LoF-EG-TypV Krad-EG-TypV EG-TypV

Es werden aufgehoben:

1.
Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist,

2.
die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248), die durch Artikel 94 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, und

3.
die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363), die durch Artikel 95 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist.



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