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Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 1 EG-Typgenehmigung

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung von

1.
Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie

2.
Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Diese Richtlinie wird für die Zwecke dieser Verordnung als Betriebserlaubnisrichtlinie bezeichnet.

(2) Ausgenommen sind

1.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,

2.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen sowie

3.
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen), mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und - bei Fremdzündungsmotoren - mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder - bei anderen Antriebsarten - mit einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW und

4.
vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg (550 kg bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung) - ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen - und mit einer Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW nach Artikel 1 Abs. 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72).

(3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie.


§ 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren



(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie.

(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgeschriebene Vorlage der Genehmigungsbögen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten entfällt, wenn die betreffenden Genehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.

(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtype vorzunehmende Zuordnung

1.
der Genehmigungsanträge,

2.
der Beschreibungsmappe und Genehmigungsbögen nach Artikel 3 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie,

3.
der Angaben in der Beschreibungsmappe nach Artikel 3 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie oder

4.
der gleichwertigen Genehmigungen, die der Rat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt hat, sowie der in Anhang IV Teil 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten internationalen Regelungen

einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muß von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung durch die Genehmigungsbehörde erstellt worden sein. Die Genehmigungsbehörde kann anordnen, daß für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihr oder beim Hersteller vorzuführen ist.

(5) Der Antragsteller hat das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion (§ 3 Abs. 1) gegenüber der Genehmigungsbehörde nach deren näherer Bestimmung nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch die Genehmigungsbehörde erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 19 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn sie vom Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das

1.
vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,

2.
von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 19 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder

3.
von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,

ausgestellt ist.

Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang X Abschnitt 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2) durchführen lassen.

(7) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde nach Artikel 3 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu erklären, daß für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.


§ 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung



(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 bis 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang X der Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(2) Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch deren Inhaber sicherzustellen.

(3) Der Inhaber der Genehmigung hat die Übereinstimmungsbescheinigungen nach Anhang IX der Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen und jedem dem genehmigten Typ entsprechenden Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck wird sie auf Papier gedruckt, das zum Schutz entweder mit farbigen graphischen Darstellungen oder dem Fahrzeugherstellerzeichen als Wasserzeichen versehen ist. Er ist ermächtigt, außer der Übereinstimmungsbescheinigung für das betreffende Fahrzeug auch einen Fahrzeugbrief nach näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt auszufüllen. Auf der Übereinstimmungsbescheinigung hat er zu vermerken, daß durch ihn ein Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstimmungsbescheinigung können auch von einem hierfür durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinhaber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes und die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen bevollmächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.

(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile beziehungsweise selbständigen technischen Einheiten nach Artikel 6 Abs. 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu kennzeichnen.

(5) Der Inhaber eines Genehmigungsbogens, der für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie enthält, hat nach Artikel 6 Abs. 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie mit jedem hergestellten Bauteil oder jeder selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und Vorschriften über den Einbau anzugeben.


§ 4 Änderung der EG-Typgenehmigung



Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde über jede Änderung zu den Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen Technischen Dienst beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrages an die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Änderungen der Beschreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens nach Artikel 5 Abs. 3 und 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie vor.


§ 5 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen



(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, Bauteile oder selbständiger technischer Einheiten je nach den Umständen nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der Genehmigungen nach Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil der betreffenden Beschreibungsunterlagen sind.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß

1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder Bauteile oder selbständige technische Einheiten mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen (Artikel 11 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie) oder

2.
Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung beziehungsweise einer vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind, oder

3.
der Hersteller nicht über ein vorgeschriebenes Qualitätssicherungssystem nach Anhang X der Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorgeschriebenen Weise anwendet.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 5 und Artikel 5 Abs. 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie innerhalb eines Monats die erforderlichen Unterlagen für jeden Fahrzeugtyp, für den es die Genehmigung erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenommen hat. Im Falle des Erlöschens nach Absatz 2 gilt Artikel 5 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie monatlich eine Liste der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die es während dieses Monats erteilt, verweigert, widerrufen oder zurückgenommen hat.


§ 6 Widerspruch



Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.


§ 7 Besondere Verfahren



(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebserlaubnisrichtlinie hergestellt werden, können Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge aus Kleinserien, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung erteilt ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebserlaubnisrichtlinie.

(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie die Weitergeltung einer nicht mehr gültigen Genehmigung gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie bewilligen.

(4) Für Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe c der Betriebserlaubnisrichtlinie kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Betriebserlaubnisrichtlinie.


§ 8 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten



(1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Betriebserlaubnisrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen gelten nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie auch im Inland.

(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder Bauteile oder selbständige technische Einheiten mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die Genehmigung erteilt wurde, eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Abs. 3 bis 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie verlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die für die Zulassung und Überwachung der Fahrzeuge im Inland zuständigen Stellen über das Ergebnis unterrichten.

(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung beziehungsweise einer vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind, kann das Amt die Veräußerung der betreffenden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.


§ 9 Zulassung und Veräußerung



(1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX der Betriebserlaubnisrichtlinie) versehen sind. Bauteile und selbständige technische Einheiten, die unter die Betriebserlaubnisrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und nach Artikel 6 Abs. 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie gekennzeichnet sind.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie.


§ 10 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft



Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft unter Berufung auf die Betriebserlaubnisrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum ersuchen.


Abschnitt 2 Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

§ 11 Anerkennung und Anerkennungsstelle



(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach der Betriebserlaubnisrichtlinie, nach den in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten Einzelrichtlinien oder nach den gemäß Artikel 9 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannten gleichwertigen internationalen Regelungen wahrnehmen, müssen nach Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt sein.

(2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an die Norm DIN EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.


§ 12 Erteilung der Anerkennung



Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich an die Anerkennungsstelle zu richten. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden, die von der Anerkennungsstelle vorgesehen sind und die von ihr auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, daß für die beantragte Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. Die Anerkennungsstelle kann näher bestimmen, auf welche Weise der Antragsteller den Nachweis, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.

(3) Über die Erteilung der Anerkennung entscheidet die Anerkennungsstelle unter Beteiligung eines bei ihr errichteten Anerkennungsausschusses, dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden angehören. Die Anerkennungsstelle trifft keine Entscheidung gegen die übereinstimmenden Voten dieser Vertreter.

(4) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten der anerkannten Stelle ergeben. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleisten.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten Namen und Anschriften der anerkannten Technischen Dienste (§ 11 Abs. 1) unter Angabe von Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten sowie gegebenenfalls der Dauer der Anerkennung.


§ 13 Änderung der Anerkennung



(1) Die anerkannte Stelle hat der Anerkennungsstelle jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 12 Abs. 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anerkennung kann durch Nachtrag geändert werden. Für das Nachtragsverfahren gilt § 12.


§ 14 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung



(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer etwa festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der anerkannten Stelle.

(2) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden. § 12 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt waren. § 12 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) § 12 Abs. 5 ist anzuwenden.


§ 15 Widerspruchsverfahren



Gegen die Entscheidung der Anerkennungsstelle ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde. Beteiligt ist ein bei ihr errichteter Widerspruchsausschuß, dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden angehören. § 12 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.


§ 16 Überwachung der anerkannten Stellen



Die Anerkennungsstelle kann jederzeit die Erfüllung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen Pflichten überprüfen oder überprüfen lassen. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die Maßnahmen zu ermöglichen.


§ 17 (weggefallen)





§ 18 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle



(1) Stellen im Sinne von § 11 Abs. 1 können sich auf der Grundlage der Normen EN 45 001 und EN 45 002 (jeweils Ausgabe Mai 1990) akkreditieren lassen. Nach Satz 1 akkreditierte Technische Dienste sind zur Erfüllung der in § 11 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben befugt und bedürfen keiner gesonderten Anerkennung.

(2) Stellen, die Prüfungen und Begutachtungen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie von hierzu verwendeten Meß- oder Prüfeinrichtungen für Zwecke der Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen oder der Ausstellung von Bescheinigungen über durchgeführte Prüfungen oder Begutachtungen nach dem Straßenverkehrsrecht vornehmen, können sich ebenfalls nach Absatz 1 Satz 1 akkreditieren lassen. Die Akkreditierung enthält die Befugnis zur Erfüllung der in Satz 1 beschriebenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm DIN EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.

(4) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Prüf- und Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn durch die Begutachtung nach der Norm EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird.

(5) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungsverfahren sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1 und 3 bis 5 und der §§ 13 bis 16 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Anerkennungsausschusses (§ 12 Abs. 3) tritt der Akkreditierungsausschuß.


Abschnitt 3 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung

§ 19 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle



(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen nach Anhang X Abschnitt 1.3 der Betriebserlaubnisrichtlinie kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme), müssen gemäß den Normen EN 45012 (Ausgabe Mai 1990) und EN 45010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm EN 45010 (Ausgabe März 1998) wahr.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Aufgaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme wahrnehmen.

(4) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates erteilt ist (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt.


§ 20 Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Akkreditierung



(1) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Kontrollzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Kontrollaufgaben nach den Kriterien gemäß der Norm DIN EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) erfolgen wird, und wenn durch die Begutachtung gemäß der Norm DIN EN 45 010 (Ausgabe März 1998) die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird.

(2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1, 4 und 5, der §§ 13, 14 und 15 Satz 1 und 2 sowie des § 16 sind entsprechend anzuwenden.


Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften

§ 21 Harmonisierte Normen



Soweit in dieser Verordnung auf EN Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.


§ 22 Freistellungsklausel



Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung oder Akkreditierung nach dem zweiten und dritten Abschnitt übertragenen Befugnisse verursacht werden.


§ 23 Übergangsvorschriften



(1) Artikel 2 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 92/53/EWG vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 225 S. 9) ist anzuwenden.

(2) § 9 ist für vollständige Fahrzeuge der Klasse M 1 im Sinne der Betriebserlaubnisrichtlinie ab 1. Januar 1996 und für nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung vervollständigte Fahrzeuge dieser Klasse ab 1. Januar 1998 anzuwenden.

(3) Artikel 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 11 und Abs. 13 der Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) sind anzuwenden.