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Synopse aller Änderungen der AtAV am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 76 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AtAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AtAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
AtAV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 76 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Einheitlicher Begleitschein
§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung
§ 6 Antragstellung
§ 7 Eingangsbestätigung und Informationsersuchen
§ 8 Verbringung in einen Mitgliedstaat
§ 9 Verbringung in ein Drittland
§ 10 Verbringung in das Inland aus einem Drittland
§ 11 Verbringung durch das Inland
§ 12 Unterrichtungen
§ 13 Übermittlung und Mitführen von Unterlagen
§ 14 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat
§ 15 Zustimmung zur Durchfuhr
§ 16 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten
§ 17 Nicht zu Ende geführte Verbringungen
§ 18 Bestätigung über den Erhalt
§ 19 Sprachenregelung
§ 20 Mitwirkung der Zollstellen
§ 21 Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens
§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Übergangsbestimmung
(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Übergangsbestimmung




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Verbringungen, die vor dem 25. Dezember 2008 ordnungsgemäß genehmigt oder beantragt worden sind, ist die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der bis zum Ablauf des 6. Mai 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



 

 
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