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§ 5 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 5 Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung



(1) Die Zollanmeldung zur Truppenverwendung kann unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.

(2) Die Teilnahme an dem Informatikverfahren durch nichtberechtigte Personen bedarf der Bewilligung durch eine vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebene Stelle. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die in der Zulassung nach Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.

(3) Die in einem zugelassenen Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldungen haben dieselbe rechtliche Wirkung wie die schriftlichen, mündlichen oder durch andere Formen der Willensäußerung abgegebenen Zollanmeldungen. Entscheidungen der Zollstelle im Informatikverfahren haben dieselbe rechtliche Wirkung wie sonstige Entscheidungen.

(4) Eine Zollanmeldung, die im zugelassenen Informatikverfahren erstellt wird, gilt zum Zeitpunkt des Empfangs der elektronischen Nachricht durch die Zollstelle als abgegeben. Die Annahme dieser Zollanmeldung wird dem Anmelder mittels einer Antwortnachricht mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeichnung der erhaltenen Zollanmeldung sowie den Annahmezeitpunkt enthält. Die Überlassung der Waren wird dem Anmelder mittels einer Nachricht bekannt gegeben, die mindestens die Identitätsbezeichnung der Zollanmeldung und den Überlassungszeitpunkt enthält.

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Zitierungen von § 5 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TrZollG Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
... Voraussetzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens. (2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) § 13 Abs. 5 bleibt ...
§ 19 TrZollG Abgabenschuld, Abgabenschuldner (vom 01.04.2010)
... entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde. (4) Abgabenschuldner in den Fällen des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 1 TrZollV Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes
... Datenverarbeitung im normalen Verfahren erstellten Zollanmeldung im Sinne der §§ 4 und 5 des Gesetzes gestellt werden: 1. für Waren, die im Auftrag der ausländischen ...