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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2007 aufgehoben

§ 5 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern (AusÜbsInvFHG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.1990 BGBl. I S. 1347; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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§ 5 Zweckbindung



(1) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe der von den Ländern benannten förderungsfähigen Vorhaben gewährt.

(2) Der Bund ist berechtigt, einzelne Vorhaben von der Förderung auszuschließen, wenn sie ihrer Art nach den in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht entsprechen oder gänzlich ungeeignet sind, zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wachstums beizutragen. Die Länder übersenden dem Bund rechtzeitig Angaben, damit er dieses Recht ausüben kann. Hierzu gehören Angaben zum Fördergegenstand, Fördergebiet und Träger des Vorhabens sowie zu den Investitionskosten und den Förderbeträgen. Der Bund kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei einer Vielzahl gleichartiger Einzelvorhaben, die für sich allein weder von grundsätzlicher noch erheblicher Bedeutung sind, auf die Angaben teilweise verzichten.

(3) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn er von seinem Recht nach Absatz 2 Gebrauch gemacht und das Land das abgelehnte Vorhaben gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat. Das gleiche gilt, wenn er bei rechtzeitiger Unterrichtung über das Vorhaben dieses nach Absatz 2 hätte ablehnen können, das Land das Vorhaben aber gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat, ohne ihm Gelegenheit zur Ausübung dieses Rechts zu geben. Die an den Bund nach den Sätzen 1 und 2 abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 6 v.H. vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs zu verzinsen.

(4) Die Beträge, die die Länder vom Letztempfänger wegen nicht zweckentsprechender Verwendung zurückerhalten, werden an den Bund in Höhe seines Finanzierungsanteils weitergeleitet, soweit nicht ein anderweitiger zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch das jeweilige Land im Rahmen dieses Gesetzes möglich ist; entsprechendes gilt für Zinsbeträge.