Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (4. ERÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2009 BEGebV Anlage 1, mWv. 1. Januar 2010 Anlage 1

Dem Teil II der Anlage 1 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546) werden nach Nummer 7 folgende Nummern angefügt:

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„8Entscheidung über die Zugangsbe-
rechtigung im grenzüberschreitenden
Personenverkehr
§ 14g Abs. 3 AEG 200 Euro bis
600 Euro
9Genehmigung der Verlängerung eines
Rahmenvertrages über die Nutzung
von Zugtrassen
§ 38 Abs. 8 AEG 1.500 Euro bis
3.500 Euro".


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Zitierungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. ERÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. ERÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 4. ERÄndV Inkrafttreten
... durch Artikel 2 dem Teil II der Anlage angefügte neue Nummer 9 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010
Artikel 3 5. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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