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Änderung § 3 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ermittlung der Lärmbelastung


(Text alte Fassung)

Der äquivalente Dauerschallpegel wird unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebes auf der Grundlage des zu erwartenden Ausbaus des Flugplatzes nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.

(Text neue Fassung)

(1) Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht und der Maximalpegel LAmax für die Nacht-Schutzzone werden unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen Auskünfte der nach § 11 Verpflichteten und die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Lärmbelastung zu regeln.



 
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