Änderung § 6 KÜO vom 13.04.2013

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§ 6 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 6 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 6 Gebühren


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(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.

(2) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.




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