Bekanntmachung - Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009 (SGB2§ 20Bek 2009 k.a.Abk.)

B. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1342 (Nr. 32)
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 860-2-7-5 Sozialgesetzbuch
Bekanntmachung

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Nach § 20 Absatz 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:

Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2009 für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359 Euro.



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