Änderung § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 01.08.2018

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Struktur der Berufsausbildung


Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,

(Text alte Fassung)

2. vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 19; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.

(Text neue Fassung)

2. vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.

 



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