Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 10,
- 2.
- vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 16 im Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 1 bis 3 mindestens zwei und aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 4 bis 6 mindestens eine auszuwählen.
§ 4 PharmAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild ... sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und ... von Arzneimitteln, 10. Lagern; Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 1. Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen, 2. Herstellen und ...
§ 8 PharmAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung ... auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die ... eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b durchführen; dabei ist eine der nach § 3 Nummer 2 gewählten Wahlqualifikationen zu berücksichtigen; 4. die ... von Verfahrensoptimierungen und Auswählen von Verfahren sowie i) nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikationen, wobei aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 ...