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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1374 (Nr. 33)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-54 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin



Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

Lfd.
Nr.
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsmonat
1. - 12.
Monat
13. - 18.
Monat
19. - 42.
Monat
1234
I.1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, er-
klären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
I.2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betrie-
bes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-
tung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisatio-
nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
I.3Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen
Handeln
(Responsible Care)
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3)
 
I.3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.1)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
  e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der für den Arbeitsschutz zuständi-
gen Behörden erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden
und handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
k) ergonomische Grundregeln anwenden sowie
Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und
Leistungsfähigkeit ergreifen
l) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern
und vermeiden
I.3.2Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
I.3.3Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.3)
a) Gesetze, Verordnungen sowie Regeln zur phar-
mazeutischen Fertigung, insbesondere Regeln
der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel,
beachten
b) über Grundsätze des Qualitätssicherungssys-
tems in der Arzneimittelherstellung, insbeson-
dere Qualifizierung, Kalibrierung, Validierung,
Dokumentation, Standardarbeitsanweisungen
und Qualitätskontrolle, Auskunft geben
c) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung für die Inprozesskontrolle und die Qua-
litätskontrolle unterscheiden, Proben nehmen
d) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Per-
sonal, insbesondere Personalhygiene, durchfüh-
ren
e) Inprozesskontrolle statistisch auswerten
f) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich
Räumlichkeit und Ausrüstung, insbesondere Hy-
gienemaßnahmen, durchführen
11  
  g) pharmazeutische Dokumentationen durchführen
h) qualitätssichernde Maßnahmen bei Produktions-
vorgängen, insbesondere Produktionshygiene,
durchführen
i) Schnittstellen der Qualitätssicherung im Unter-
nehmen darstellen und deren Anforderungen
bei der Arbeit berücksichtigen
j) Überwachung von Räumen, Einrichtungen, Be-
triebsmitteln und Personal durchführen
k) korrigierende Maßnahmen im Rahmen der Inpro-
zesskontrolle einleiten
  16
I.3.4Einsetzen von
Energieträgern
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.4)
a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten unterscheiden; Zusammenhänge der Ener-
gieumwandlung beschreiben
b) Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden
und Maschinen und Apparate, insbesondere
Wärmetauscher, einsetzen
2 *)   
I.3.5Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.5)
a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedie-
nen und pflegen
b) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen,
thermischen und chemischen Eigenschaften ein-
setzen
c) Arbeitsgeräte und -mittel zum Einsatz vorberei-
ten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Stö-
rungen Maßnahmen einleiten
d) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Ver-
schleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
6 *)   
I.3.6Kostenorientiertes
Handeln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.6)
a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
im eigenen Arbeitsbereich nutzen
b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
  2 *)
I.4Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4)
    
I.4.1 Planen und Steuern
von Prozess-, Betriebs-
und Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.1)
a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Be-
triebsmittel auswählen, lagern, disponieren und
bereitstellen
b) Prozessabläufe anhand von Fließbildern, Funkti-
onsplänen und Verfahrensvorschriften erklären
2  
c) Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten
einschätzen; Arbeitsabläufe und Teilaufgaben
unter Beachtung wirtschaftlicher und terminli-
cher Vorgaben planen; die Arbeitsschritte an die
veränderte Situation anpassen
  4
I.4.2Aufgaben im Team lösen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.2)
a) Problemlösungsmethoden anwenden
b) Kommunikationsregeln anwenden; Kommunika-
tionsmittel einsetzen
c) Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen;
Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstel-
len
4  
I.4.3Informations-
beschaffung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.3)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumenta-
tionen, Handbücher und Firmenunterlagen, auch
englischsprachige, nutzen
b) Logbücher und Arbeitsanweisungen, insbeson-
dere Standardarbeitsanweisungen nutzen, sowie
Sicherheitsdaten und -hinweise beachten
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
I.4.4Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.4)
a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden
  6
I.5 Umgehen mit
pharmaspezifischen
Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 5)
a) Atomaufbau, Aufbau PSE, chemische Grundla-
gen erläutern, insbesondere Oxidation, Reduk-
tion sowie Reaktionstypen und physikalische
Gesetzmäßigkeiten hinsichtlich Aggregatszu-
standsänderungen sowie den Einfluss von Druck
und Temperatur auf Gasvolumina beachten
b) die anorganischen Verbindungsgruppen Säuren,
Basen, Salze und Oxide und die organischen
Stoffklassen Alkane, Alkene, Alkine, Alkanole,
Alkanale und Carbonsäuren unterscheiden
c) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren
Lösungen umgehen
d) mit Lösemitteln umgehen
e) mit Gasen, insbesondere Stickstoff, Erdgas und
Luft, umgehen
4  
f) Arzneistoffe, insbesondere nach ihrer Wirkungs-
weise, unterscheiden
g) Maßnahmen zur Sicherung der Arzneimittelsta-
bilität durchführen
h) Hilfsstoffe, insbesondere auf ihre Verwendbar-
keit und ihren Einfluss auf die Wirkung der Arz-
neistoffe, unterscheiden
i) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
j) Ansatzberechnungen durchführen
k) Arznei- und Hilfsstoffe bereitstellen
l) Arznei- und Hilfsstoffe einsetzen
 12 
I.6Bestimmen von
Stoffkonstanten und
Stoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 6)
a) physikalische Größen und Stoffkonstanten, ins-
besondere Volumen, Masse, Dichte, Viskosität,
Brechzahl und Schmelztemperatur bestimmen
und auswerten
b) Säure-Base-Titrationen durchführen und aus-
werten; pH-Wert bestimmen
4  
I.7Pharmazeutische
Verfahrenstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 7)
a) Grundoperationen der pharmazeutischen Ver-
fahrenstechnik durchführen, insbesondere zer-
kleinern, klassieren, trocknen, filtrieren, destillie-
ren, extrahieren, homogenisieren, mischen
b) mikrobiologische Arbeitstechniken und Metho-
den zur Keimzahlreduzierung anwenden
12  
I.8 Mess-, Steuerungs-
und Regelungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8)
a) Messgeräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
b) Messwerte erfassen und auswerten, Maßnah-
men zur Beseitigung von Messfehlern veranlas-
sen
3  
c) Prozesse steuern
d) Prozesse regeln
  4
I.9Herstellen und
Verpacken von
Arzneimitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9)
a) rechtliche Grundlagen bei der Herstellung und
Verpackung von Arzneimitteln beachten
b) Arzneiformen im Hinblick auf Applikation, Wirk-
samkeit sowie Zusammensetzung und Biover-
fügbarkeit unterscheiden
c) Granulat und nicht-überzogene Tabletten her-
stellen sowie Inprozesskontrollen durchführen
d) Creme herstellen und Inprozesskontrollen durch-
führen
e) Injektionslösung herstellen und Inprozesskon-
trollen durchführen
f) Packmittel und Packstoffe im Hinblick auf ihre
Einsetzbarkeit unterscheiden
 14 
I.10Lagern
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 10)
a) Gebinde palettieren, stapeln, füllen und entlee-
ren
b) Wirk- und Hilfsstoffe sowie Fertigarzneimittel
lagern
c) Wareneingangskontrollen durchführen
4  


*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2

Lfd.
Nr.
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsmonat
1. - 12.
Monat
13. - 18.
Monat
19. - 42.
Monat
1234
II.1Herstellen und
Verpacken fester
Arzneiformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 1)
a) feste Arzneimittel nach ihren galenischen For-
men bezüglich Aufbau und Anwendung be-
schreiben
b) Mahl-, Sieb-, Misch- und Dosieranlagen nach
ihren Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, be-
dienen und warten
c) Granulatoren, Tablettenpressen, Dragier- und
Lackieranlagen sowie Anlagen zur Kapselher-
stellung nach ihren Einsatzmöglichkeiten unter-
scheiden, bedienen und warten
  12
  d) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln
in fester Form unterscheiden, bedienen und
warten, Kontroll- und Steuereinrichtungen über-
prüfen
e) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Ver-
packung von festen Arzneiformen durchführen
   
II.2Herstellen und
Verpacken halbfester
und flüssiger
Arzneiformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 2)
a) halbfeste und flüssige Arzneiformen sowie Zäpf-
chen nach ihren galenischen Formen bezüglich
Aufbau und Anwendung beschreiben
b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von
halbfesten und flüssigen Arzneiformen sowie
von Zäpfchen unterscheiden, bedienen und war-
ten
c) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln
in halbfester und flüssiger Form sowie von Zäpf-
chen unterscheiden, bedienen und warten, Kon-
troll- und Steuereinrichtungen überprüfen
d) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und
Verpackung von halbfesten und flüssigen Arznei-
formen sowie von Zäpfchen durchführen
  12
II.3Herstellen und
Verpacken steriler
Arzneiformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 3)
a) sterile Arzneimittel nach ihren galenischen For-
men bezüglich Aufbau und Anwendung be-
schreiben
b) Räume und Einrichtungen für die Herstellung
und Verpackung von sterilen Arzneiformen vor-
bereiten
c) unterschiedliche Methoden der Sterilisation und
Keimreduktion anwenden
d) Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Ab-
füllung von sterilen Arzneiformen unterscheiden,
bedienen und warten
e) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln
in steriler Form unterscheiden, bedienen und
warten, Kontroll- und Steuereinrichtungen über-
prüfen
f) chargenbezogene und nichtchargenbezogene
Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Ver-
packung von sterilen Arzneiformen durchführen
g) optische Kontrollen an parenteralen Arzneimit-
teln durchführen
  12
II.4Galenik für
feste Arzneiformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 4)
a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die
Herstellung von festen Arzneiformen durchfüh-
ren, Verfahren auswählen, Prozessparameter er-
mitteln, Ergebnisse, insbesondere tabellarisch
und grafisch, darstellen und auswerten
b) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für
feste Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe aus-
wählen, Messdaten erfassen und Versuchser-
gebnisse auswerten
  12
II.5Galenik für halbfeste und
flüssige Arzneiformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 5)
a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die
Herstellung von halbfesten und flüssigen Arznei-
formen durchführen, Verfahren auswählen, Pro-
zessparameter ermitteln, Ergebnisse, insbeson-
dere tabellarisch und grafisch, darstellen und
auswerten
b) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für
halbfeste und flüssige Arzneiformen durchfüh-
ren, Hilfsstoffe auswählen, Messdaten erfassen
und Versuchsergebnisse auswerten
  12
II.6Galenik für
sterile Arzneiformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 6)
a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die
Herstellung von sterilen Arzneiformen durchfüh-
ren, dabei Verfahren auswählen, Prozesspara-
meter ermitteln, Ergebnisse, insbesondere tabel-
larisch und grafisch, darstellen und auswerten
b) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für
sterile Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe
auswählen, Messdaten erfassen und Versuchs-
ergebnisse auswerten
  12
II.7Instandhalten von
Fertigungsanlagen
sowie Steuerungs-
einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 7)
a) Messgeräte sowie Messwertaufnehmer justieren
und kalibrieren, Ergebnisse dokumentieren
b) Überwachungs-, Kontroll- und Sicherheitsein-
richtungen überprüfen und warten
c) Anlagen und Anlagenteile einrichten, instandhal-
ten und überprüfen sowie bei Störungen Maß-
nahmen ergreifen
d) Steuerungseinrichtungen prüfen und einstellen
e) Steuerungseinrichtungen warten
f) Störungen feststellen und Maßnahmen ergreifen
  12
II.8Instrumentelle Analytik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 8)
a) Proben für analytische Bestimmungen vorberei-
ten
b) Volumetrie mit verschiedenen Indikationsmetho-
den durchführen
c) Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen
chromatografischen Methoden durchführen
d) Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen
spektroskopischen Methoden durchführen
e) Freisetzungsuntersuchungen durchführen
  6
II.9Planen, Entwickeln,
Organisieren und
Sicherstellen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 9)
a) bei der Erstellung einer Herstellungsvorschrift
und einer Herstellungsanweisung mitwirken
b) Anweisungen und Pläne zur Personalhygiene
und betrieblichen Hygiene entwickeln
c) Kalibrierung, Qualifizierung und Validierung pla-
nen, entwickeln, organisieren und dokumentie-
ren
d) betriebliches Dokumentationssystem und tech-
nische Zulassungsdokumentation anwenden
e) Unterweisungen zu Richtlinien, Anweisungen
und Vorschriften vorbereiten und durchführen
f) vorbereitende Maßnahmen für interne und ex-
terne Inspektionen durchführen
  12
  g) bei Selbstinspektionen mitwirken sowie Ergeb-
nisse bewerten, Maßnahmen einleiten und deren
Umsetzung sicherstellen
h) die Bearbeitung von internen und externen Re-
klamationen sicherstellen
   
II.10Elektrotechnische
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 10)
a) „die fünf Sicherheitsregeln" anwenden
b) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefah-
ren durch Strom bei unterschiedlichen Netzsys-
temen ergreifen
c) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und
Dreiphasenwechselstromkreis messen
d) Installationsschaltungen für ein-, mehradrige,
geschirmte und ungeschirmte Leitungen herstel-
len
e) Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise
auswählen, einbauen, kennzeichnen und doku-
mentieren
f) elektrische Motoren unterscheiden, Motorschal-
tungen aufbauen und Motoren in Betrieb neh-
men
g) Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen
feststellen und Maßnahmen einleiten
h) Vorschriften des elektrischen Explosionsschut-
zes anwenden
  12
II.11Prüfen und Entwickeln
von Packmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 11)
a) Primär- und Sekundärpackmittel aus unter-
schiedlichen Werkstoffen, insbesondere Glas
und Kunststoff, prüfen, Ergebnisse bewerten
und dokumentieren sowie Statuskennzeichnung
vornehmen
b) an der Entwicklung von Packmitteln mitwirken
  6
II.12Logistik und Lagerung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 12)
a) Lagerbedingungen und -organisation für unter-
schiedliche Güter beurteilen
b) Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer
Eigenschaften der Lagerung zuweisen
c) Umschlagsaufgaben im Rahmen des logisti-
schen Konzeptes planen und die Durchführung
organisieren
d) Störungen im logistischen System feststellen
sowie deren Beseitigung veranlassen
e) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen
einleiten
  6
II.13Herstellen und
Verpacken von
Diagnostika
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 13)
a) Funktionsweisen diagnostischer Produkte be-
schreiben
b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von
Diagnostika unterscheiden, bedienen und war-
ten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen
überprüfen
c) Einrichtungen zur Verpackung von Diagnostika
unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll-
und Steuerungseinrichtungen überprüfen
d) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und
Verpackung von Diagnostika durchführen
  12
II.14Biotechnologische
Wirkstoffgewinnung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 14)
a) GLP- und GMP-Regeln für Biotechnologie-Be-
triebe beachten
b) Vorschriften zur biologischen Sicherheit beach-
ten
c) grundlegende Methoden des Gentransfers be-
schreiben
d) Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen
anzüchten
e) Anlagen zur Fermentation, vom Labor bis zum
industriellen Maßstab, unterscheiden, bedienen
und warten
f) Kulturen durch Filtrieren, Zentrifugieren und
Hochdruckhomogenisieren aufarbeiten
g) Trennleistung von Chromatografiesäulen be-
rechnen, Chromatografiesäulen für die Tren-
nung vorbereiten und regenerieren
h) Proteine durch unterschiedliche chromatografi-
sche Verfahren trennen
i) Inprozesskontrollen bei der Fermentation und
Trennung von Proteinen durchführen
j) Sauerstoffpartialdruck, osmotischen Druck und
Leitfähigkeit messen
k) Prozessleitsysteme zur Regelung von Fermen-
tations-, Chromatografie- und Membrantrenn-
prozessen einsetzen
l) Anlagen mit CIP- und SIP-Technik reinigen und
sterilisieren
m) biologisches Material entsorgen
  24
II.15Herstellen und
Verpacken von
therapeutischen
Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 15)
a) therapeutische Systeme nach ihren galenischen
Formen bezüglich Aufbau und Anwendung un-
terscheiden
b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von
therapeutischen Systemen unterscheiden, be-
dienen und warten, Kontroll- und Steuerungs-
einrichtungen überprüfen
c) Einrichtungen zur Verpackung von therapeuti-
schen Systemen unterscheiden, bedienen und
warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen
überprüfen
d) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und
Verpackung von therapeutischen Systemen
durchführen
  12
II.16Internationale
Kompetenz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 16)
a) fremdsprachliche Informationsquellen, insbe-
sondere technische Regelwerke, Betriebsanlei-
tungen und Arbeitsanweisungen, auswerten
und anwenden
b) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
c) im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle
Besonderheiten berücksichtigen
  6