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§ 1 - Truppenzollordnung (TrZO k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1963 BGBl. I S. 451; aufgehoben durch § 29 V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947
Geltung ab 01.07.1963; FNA: 613-5-6-1 Zölle
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§ 1 Bewilligung der Zollgutverwendung



Die bleibende Verwendung zur Verteilung (Lieferung) von Zollgut an die ausländischen Streitkräfte oder ihre Mitglieder kann abweichend von § 127 Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) auch von der Zollstelle bewilligt werden, die das Zollgut zur Zollgutverwendung abfertigt. Die bleibende Verwendung wird in diesem Falle durch die Abfertigung zur Zollgutverwendung bewilligt. Überwachende Zollstelle (§ 127 Abs. 7 der Allgemeinen Zollordnung) ist die abfertigende Zollstelle, wenn diese nicht etwas anderes bestimmt.



 

Zitierungen von § 1 Truppenzollordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TrZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TrZO Verteilung (Lieferung) von Zollgut
... Falle des § 1 ist die Bestätigung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder über ...