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Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes 1962 (Truppenzollordnung - TrZO k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1963 BGBl. I S. 451; aufgehoben durch § 29 V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947
Geltung ab 01.07.1963; FNA: 613-5-6-1 Zölle
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 des Truppenzollgesetzes 1962 vom 17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 51) wird verordnet:


Zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes

§ 1 Bewilligung der Zollgutverwendung



Die bleibende Verwendung zur Verteilung (Lieferung) von Zollgut an die ausländischen Streitkräfte oder ihre Mitglieder kann abweichend von § 127 Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) auch von der Zollstelle bewilligt werden, die das Zollgut zur Zollgutverwendung abfertigt. Die bleibende Verwendung wird in diesem Falle durch die Abfertigung zur Zollgutverwendung bewilligt. Überwachende Zollstelle (§ 127 Abs. 7 der Allgemeinen Zollordnung) ist die abfertigende Zollstelle, wenn diese nicht etwas anderes bestimmt.


§ 2 Verteilung (Lieferung) von Zollgut



Im Falle des § 1 ist die Bestätigung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder über den Empfang des Zollguts (§ 129 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung) der überwachenden Zollstelle innerhalb der von der abfertigenden Zollstelle gesetzten Frist vorzulegen.


Zu § 1 Abs. 2 des Gesetzes

§ 3 Lieferung von Freigut



(1) Auf die Lieferung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs an die ausländischen Streitkräfte unter Abgaben- und Preisvergünstigungen, die die Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetze für den Fall der Ausfuhr vorsehen, sind die Vorschriften sinngemäß anzuwenden, die diese Gesetze und ihre Durchführungsbestimmungen für die Erlangung dieser Vergünstigungen und für die Überwachung der Ausfuhr vorschreiben; an die Stelle der zollamtlichen Ausgangsbescheinigung tritt die Empfangsbestätigung der ausländischen Streitkräfte nach vorgeschriebenem Muster.

(2) Sollen regelmäßig Waren der gleichen Beschaffenheit an die ausländischen Streitkräfte geliefert werden, so kann das Hauptzollamt Erleichterungen oder auch die Lieferung ohne zollamtliche Abfertigung zulassen, wenn die ordnungsmäßige Lieferung auf andere Weise gewährleistet ist.


Zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes

§ 4 Lieferung von versteuertem Mineralöl des freien Verkehrs



(1) Mit Zustimmung des Hauptzollamts dürfen die in § 2 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Waren ohne zollamtliche Abfertigung an die ausländischen Streitkräfte gegen Empfangsbestätigung nach vorgeschriebenem Muster geliefert werden. Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte steht die Abgabe an zum Bezug ermächtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte gegen besondere Gutscheine gleich.

(2) Der Vergütungsberechtigte (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) hat zum Nachweis der Lieferung die entwerteten Gutscheine oder die Empfangsbestätigung mit dem Antrag auf Gewährung der Vergütung vorzulegen.


Zu § 3 des Gesetzes

§ 5 Zuständigkeit



Zuständige Zollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk das Zollgut in den freien Verkehr entnommen oder für die Gestellung zu einer neuen Zollbehandlung übernommen werden soll. Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Wegfall der Steuerschuld oder unter Erlaß oder Erstattung der Verbrauchsteuer in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Steuerlager aufgenommen werden (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes), so ist die Genehmigung zur Entnahme des Zollguts in den freien Verkehr bei der für den Herstellungsbetrieb oder das Steuerlager zuständigen Zollstelle zu beantragen.


Zu § 8 Abs. 2 des Gesetzes

§ 6 Abgabe von Geschenken



(1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte dürfen an andere Personen übliche Geschenke persönlicher oder häuslicher Art in nicht zum Handel geeigneten Mengen abgabenfrei abgeben.

(2) Übliche Geschenke sind gelegentliche Zuwendungen, die dem Anlaß der Schenkung sowie den Lebensverhältnissen des Schenkenden und des Beschenkten entsprechen, nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind und keine Gegenleistung für eine Leistung darstellen. Wiederholte oder laufende Zuwendungen, die auf eine Versorgung des Beschenkten mit bestimmten Waren hinauslaufen, sind keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Die nachstehend bezeichneten Waren gelten nur dann als übliche Geschenke, wenn sie die folgenden Mengen nicht überschreiten:

Zigaretten 25 Stück oder

Zigarren 10 Stück oder

Rauchtabak 60 Gramm,

Kaffee und Kaffeemittel 500 Gramm oder

Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen 125 Gramm,

Tee 125 Gramm oder

Auszüge oder Essenzen aus Tee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen 50 Gramm,

Spirituosen 1 Flasche mit höchstens 1,2 Liter Inhalt.


§ 7 Abgabenbefreiung für Waren, die in Verpflegungsstätten oder bei Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte abgegeben werden



Abgabenfrei dürfen abgegeben werden

1.
tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr, wenn sie

a)
in Verpflegungsstätten von Einrichtungen ausländischer Streitkräfte an Personen abgegeben werden, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder die aus dienstlichen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung auf diese Verpflegung angewiesen sind,

b)
bei Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte an Personen abgegeben werden, die als Gäste eingeladen sind;

das gleiche gilt für Tabakwaren zum unmittelbaren Verbrauch, im Falle des Buchstabens a jedoch nur bei unentgeltlicher Abgabe;

2.
Waren des persönlichen oder häuslichen Gebrauchs oder Verbrauchs, die von den ausländischen Streitkräften bei Veranstaltungen wie Betriebsfeiern oder ähnlichen Festlichkeiten unentgeltlich oder im Rahmen von Verlosungen abgegeben werden, wenn der Wert der im einzelnen Fall übergebenen Waren 50,- DM nicht übersteigt; dies gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 bezeichneten Waren.


§ 8 Geltung im Land Berlin



Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1963 in Kraft.