(1) Mit Zustimmung des Hauptzollamts dürfen die in § 2 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Waren ohne zollamtliche Abfertigung an die ausländischen Streitkräfte gegen Empfangsbestätigung nach vorgeschriebenem Muster geliefert werden. Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte steht die Abgabe an zum Bezug ermächtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte gegen besondere Gutscheine gleich.
(2) Der Vergütungsberechtigte (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) hat zum Nachweis der Lieferung die entwerteten Gutscheine oder die Empfangsbestätigung mit dem Antrag auf Gewährung der Vergütung vorzulegen.